Regelinsolvenz

Im Mai habe ich mich als Dozent selbständig gemacht. Bin im Juni 2020 in die Regelinsolvenz gegangen und arbeite als Freiberufler, mit einem Zuschuss vom Jobcenter, was mir ca. 1500 Euro (594,- davon vom Jobcenter) einbringt. Ich habe keinen Führerschein und bin auf einen Chauffeur angewiesen, den ich mit 0,30 Euro p.km in Abzug bringe. Da ich meinen Führerschein im März 2021 wieder machen möchte, möchte ich fragen, ob ich für diesen Rückstellungen bilden darf und was mit einer evtl. Steuerrückstellung ist, da meine Dozententätigkeit auf Dauer sicher mehr abwirft. Ausserdem habe ich meine alte Bankverbindung gekündigt, da auf dem dortigen P – Konto 2 Gläubiger saßen und habe nun ein neues Konto (kein P Konto) bei einer anderen Bank eröffnet. Da alle meine Gläubiger vom Insolvenzverwalter vertreten werden, benötige ich doch kein P Konto, oder doch? Was ist dann mit den o.a. Ausgaben / Rückstellungen?
Benötige ich einen Anwalt?

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vor Beginn der Wohlverhaltensphase ist es leider nicht möglich, Rückstellungen zu bilden, da angespartes Vermögen sofort an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müsste.
    Nach Beginn der Wohlverhaltensphase wäre es möglich, aus dem unpfändbaren Einkommen eine Rückstellung zu bilden.
    Steuernachzahlungen sind grundsätzlich ebenfalls aus dem unpfändbaren Einkommen zu bezahlen. Wenn eine Nachzahlung bereits jetzt absehbar ist, wäre es vielleicht sinnvoll, mit dem Finanzamt eine Vorauszahlung abzusprechen, dies würde dann Ihr Einkommen mindern.

    Grundsätzlich benötigt man kein P-Konto mehr, wenn die Insolvenz begonnen hat. Das neue Konto sollte aber vom Insolvenzverwalter freigegeben werden, sonst droht möglicherweise eine Pfändung des gesamten Guthabens.
    Grundsätzlich ist es stets sinnvoll, einen Anwalt um Rat zu fragen. Insbesondere kann dieser genauer auf den Einzelfall eingehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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