vielen Dank für die interessante Frage, mit der sich auch der BGH bereits auseinandergesetzt hat.
In dem Urteil mit dem Aktenzeichen II ZR 238/07 kommt der BGH zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer für die Säumniszuschläge nicht persönlich haftet, denn dieser Schaden ist nicht direkt aus einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB entstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die interessante Frage, mit der sich auch der BGH bereits auseinandergesetzt hat.
In dem Urteil mit dem Aktenzeichen II ZR 238/07 kommt der BGH zu dem Schluss, dass der Geschäftsführer für die Säumniszuschläge nicht persönlich haftet, denn dieser Schaden ist nicht direkt aus einem Verstoß gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB entstanden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht