Steuererklärung in der Regelinsolvenz

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gerne wissen, ob es vom Insolvenzverwalter rechtens ist, einen Aufschlag bei seiner Bezahlung zu fordern, wenn er die Steuererklärung des Schuldners einreichen muss, diese aber vom Steuerberater bereits fast fertiggestellt und die Rechnung dafür zur Insolvenztabelle angemeldet wurde? Der Insolvenzverwalter hat sich geweigert, den Steuerberater seine Arbeit beenden zu lassen und die komplette Arbeit nochmal gemacht. Muss diese Arbeit vom Schuldner nun doppelt bezahlt werden? Kann man dies irgendwie verhindern?
Vielen Dank.

3 Kommentare
  1. D. R. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir(Ehepartner, früher einen gemeinsame GBR) sind seit April 2020(Corona Bedingt, Totaleinbruch) in Regelinsolvenz, seit Mai 2021 in Wohlverhaltens Phase. Noch im Verfahren habe ich dem Verwalter Fragen zu Steuererklärung gestellt wurde immer abgewimmelt. Im Sommer 2021 gab es dann eine Freigabe für Steuerberater die Erklärungen zu machen. Gemäß Steuererklärung haben wir für 2018 – eine Erstattung 170€, 2019-eine Nachzahlung 1500€, 2020 ist in Arbeit. wir sind beide zur zeit angestellt. Frau Teilzeit, ich Vollzeit.
    Müssen wir für 2019 das Geld an Finanzamt erstatten?.
    Ich verstehe dass ab Mai 2020 eine andre Situation ist aber davor war die Haupteinnahmequelle war die Firma die jetzt Bankrott ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    D.R.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      grundsätzlich müssten die Steuerforderungen, die vor Insolvenzeröffnung bereits dem Grunde nach entstanden sind, von der Restschuldbefreiung umfasst sein, wenn Schuldner des Insolvenzverfahrens eine natürliche Person ist. Am besten sprechen Sie das Finanzamt hierauf an und verweisen auf das laufende Insolvenzverfahren und die zu erwartende Restschuldbefreiung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

    ich fürchte, dass das Vorgehen grundsätzlich schwer zu beanstanden ist. Es ergibt sich nämlich aus § 80 Insolvenzordnung, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen verwaltet. Nimmt man noch § 34 Abgabenordnung hinzu, dann ergibt sich hieraus auch die Befugnis und die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, die Steuererklärung abzugeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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