wenn eine Forderung wirksam an das Inkassobüro abgetreten und zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, ist das Inkassounternehmen Insolvenzgläubiger und kann somit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Dies ist gemäß § 297a Insolvenzordnung auch nach erteilter Restschuldbefreiung noch möglich.
Die Frist für diese Antragstellung beträgt sechs Monate ab Kenntnis von dem Umstand, der zur Versagung führt. Aktuell gibt es leider keine endgültige Ausschlussfrist. Wenn der Gläubiger also Jahre später erst von einem Umstand erfährt, kann er theoretisch immer noch die nachträgliche Versagung beantragen.
Die Restschuldbefreiung wird in der Regel direkt nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
wenn eine Forderung wirksam an das Inkassobüro abgetreten und zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, ist das Inkassounternehmen Insolvenzgläubiger und kann somit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Dies ist gemäß § 297a Insolvenzordnung auch nach erteilter Restschuldbefreiung noch möglich.
Die Frist für diese Antragstellung beträgt sechs Monate ab Kenntnis von dem Umstand, der zur Versagung führt. Aktuell gibt es leider keine endgültige Ausschlussfrist. Wenn der Gläubiger also Jahre später erst von einem Umstand erfährt, kann er theoretisch immer noch die nachträgliche Versagung beantragen.
Die Restschuldbefreiung wird in der Regel direkt nach Abschluss der Wohlverhaltensperiode erteilt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht