Schlussverteilung

Liebes Team,

Ich habe diesen Bericht bei Google gefunden :

1 InsO wird das Insolvenzverfahren regulär aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen wurde. Nach Aufhebung des Verfahrens können die Insolvenzgläubiger wieder unbeschränkt gegen den Schuldner vorgehen, wenn ihre Forderungen während der Insolvenz nicht vollumfänglich beglichen wurden (§ 287 Abs. 1 InsO).

Das würde ja heißen, das nach der Schlussverteilung wo ich dann in die Wohlverhaltensphase komme und eigentlich auch wieder ein normales Giro Konto haben darf, doch wieder alle pfänden dürfen ??

Dann wäre ja alles umsonst gewesen.
Dafür ging man ja in Insolvenz weil man eben nicht alles zahlen konnte.

Freue mich auf Antwort.

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte(r Fragesteller/in
    wenn das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt, dürfen die Gläubiger nicht mehr vollstrecken. Versagt das Gericht aber die Restschuldbefreiung, weil Versagungsgründe vorliegen, können die Gläubiger wegen ihrer offenen Forderungen pfänden.
    Beste Grüße

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