Schuldner hat Check 24 Profil und dies nicht angegeben
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Gläubiger und habe kurz nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens (Regelinsolvenz) davon Kenntnis erhalten, dass der Schuldner auf Check 24 ein Profil geschalten hat und dort Nachhilfetätigkeiten anbietet.
Dies hat er nie angegeben.
Meine Bekannte hat den Schuldner daraufhin angeschrieben, ob er Ihrem Sohn Nachhilfe erteilt.
Der Schuldner hat geantwortet, dass er dies gerne mache und sein Stundensatz 49,00 € beträgt, der bar nach jeder Stunde zu entrichten ist.
Kann ich in diesem Fall gem. § 290 Abs . 1 Nr. 5 InsO , §297a InsO nachträglich bekanntgewordene Versagungsgründe geltend machen?
Allerdings sehe ich da die Problematik, dass der Schuldner immer ausführen kann, dass er zwar seine Tätigkeit anbietet, allerdings dies erst angeben muss, wenn er dann tatsächlich Einnahmen hat.
Insbesondere wie will ich dem Schuldner nachweisen, dass er Einnahmen hat, wenn er die Stunden sich bar bezahlen lässt?
Meine Bekannte hat lediglich ein Angebot erhalten, zur Durchführung mit Bezahlung ist es nicht gekommen.
Auch habe ich zu einem derartigen Fall leider nichts in Kommentaren gefunden.
Vielleicht kann man hier jemand weiterhelfen und einen Rat geben, wie ich weiter vorgehen soll?
Oder hat vielleicht schon mal jemand eine ähnliche Konstellation gehabt?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte um Verständnis bitten, dass unsere Kanzlei ausschließlich auf Schuldnerseite tätig ist und somit in diesem Fall keine Beantwortung der Frage möglich ist.
Grundsätzlich gilt, wie Sie vermutlich bereits wissen, folgendes: Der antragstellende Gläubiger hat seinen Antrag glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung setzt zunächst eine schlüssige Darlegung der glaubhaft zu machenden Tatsachen voraus. Die Glaubhaftmachung erfolgt mit den gesetzlich in § 294 ZPO vorgesehenen Möglichkeiten, zB. der Vorlage von Urkunden, der eidesstattlichen Versicherung oder durch präsente Zeugen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht