Auflistung der Forderungen der Gläubiger

Muss der Insolvenzverwalter die Richtigkeit der Forderungen der Gläubiger überprüfen?
Was passiert, wenn eine Forderung eines Gläubigers erst nach Aufforderung eingereicht wird?
Abschließend, auch wenn es wenig glaubhaft erscheint, was geschieht mit einer Forderung, bei der nachgewiesen werden kann dass diese durch rechtswidriges Verhalten des Gläubigers entstanden ist, aber vom Insolvenzverwalter bereits beglichen wurde?
Welche Möglichkeiten habe ich als Schuldner in diesem Fall?

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    der Insolvenzverwalter muss grundsätzlich die Richtigkeit der angemeldeten Forderungen prüfen. Wird eine Forderung zur Tabelle angemeldet, obwohl sie dem Grunde oder der Höhe nach nicht besteht oder keine Insolvenzforderung ist, macht sich der Insolvenzverwalter ggf. den Gläubigern gegenüber Schadensersatzpflichtig.

    Die InsO enthält keine klare Aussage darüber, bis zu welchem spätesten Zeitpunkt eine Forderung zum Verfahren angemeldet werden kann. Theoretisch besteht damit die Möglichkeit, eine Forderungsanmeldung bis zur Beendigung des Verfahrens vorzunehmen. Eine verspätet angemeldete Forderung muss jedoch im Rahmen eines besonderen Prüfungstermins oder eines schriftlichen Prüfungsverfahrens festgestellt werden, die zusätzlichen Kosten muss der Gläubiger tragen.

    Wurde die Forderung nicht bestritten und in die Insolvenztabelle eingetragen, gilt dies wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 InsO).
    Ein Bestreiten des Schuldners alleine bleibt folgenlos, wenn nicht ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter die Forderung ebenfalls bestreitet. Unter Umständen macht sich der Insolvenzverwalter jedoch Schadensersatzpflichtig, wenn er hätte erkennen müssen, dass die Forderung unrechtmäßig war.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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