Gläubiger Forderung während Insolvenz

Hallo, ich bin jetzt im letzten Jahr meiner Insolvenz. Ich hatte vor Jahren einen Rechtsanwalt konsultiert zwecks Ärger mit der Nebenkostenabrechnung. Es ist dabei nicht raus gekommen, das Haus wurde verkauft und der Verwalter der für die NK zuständig war ist somit nicht mehr tätig geworden.
Jetzt nach 3 Jahren bekomme ich eine Rechnung von dem Anwalt der für mich tätig geworden war. (1 Brief). Da ich in der Insolvenz bin, was ich dem Anwalt mitgeteilt habe, will er vollstrecken wenn ich nicht in Raten seine Forderung begleiche. Ist das korrekt. Ich wusste ja von seinen Forderungen nichts sonst hätte ich Ihn als Gläubiger bei dem ISVO Verfahren mit angegeben.
Vielen Dank. Mfg Naumann

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    Sie sollten die Forderung dem Grund nach überprüfen zu lassen. Sofern die Forderung nicht besteht und der Anspruch unbegründet ist, fließt die Forderung auch nicht in die Insolvenz ein. Sie wären jedenfalls nicht zur Zahlung verpflichtet.

    Besteht die Forderung hingegen tatsächlich, sollten Sie den Gläubiger unverzüglich beim Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder angeben. Sie können dies grundsätzlich bis zum Schlusstermin machen – dieser geht unmittelbar dem Beginn der Wohlverhaltensperiode voraus.

    Wenn der Gläubiger erst in der Wohlverhaltensperiode an Sie herantritt, könnte eine Erschwernis gegeben sein. Der vergessene Gläubiger könnte gegen Sie einen Schadensersatzanspruch in der Höhe der Quote haben, mit welcher er im Insolvenzverfahren ausgefallen ist. Allerdings kann hierbei für Sie sprechen

    • dass die Quote gering ist
    • wenn die Quote Null ist, wird kein Schaden bestehen
    • auch wenn es eine nennenswerte Quote gab, können Sie sich ggf. enthaften, indem Sie nachweisen, in der Vorbereitung der Insolvenz sowie zuvor alles Erforderliche getan zu haben, um diesen Gläubiger wieder zu ermitteln.

    Gerne können wir mit Ihnen gemeinsam die Möglichkeiten näher erörtern. Bitte kontaktieren Sie unser Sekretariat zwecks Terminvereinbarung.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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