Rechtmässige Pfändung durch Wohnortswechsel / Freigrenze bei ALG1

Ich habe eine Pfändung auf mein Girokonto erhalten. Ein Vollstreckungsbescheid als Titel hat der Gläubiger mir nicht zugesendet, mir wurde auch kein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) zugestellt. allerdings vermute ich einmal das er dies beim Vollstreckungsgericht einer alten Adresse durchgeführt hat. Ist diese Pfändung rechtens? Hätte der Gläubiger beim Amtsgericht des neuen Wohnortes eine etwaige Pfändung durchführen müssen?

Wenn dies rechtens ist ist. Ich bekomme aktuell Arbeitslosengeld I. Zum Zeitpunkt der Pfändung 04.05.2021 waren noch rund 400 Euro auf dem Konto. Vermutlich wird mein ALG 1 für den Monat Juni 2021 am letzten Tag rückwirkend ausgezahlt. Damit würde die Pfändungsfreigrenze überstiegen. Wie kann ich mich dagegen mich wehren?

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr H.,

    für die Wirksamkeit der Kontopfändung ist es nicht entscheidend, dass Sie benachrichtigt werden. Auch die Anschrift muss nicht in allen Schreiben identisch sein. Sie dient auch der hinreichenden Identifikation des Schuldners. Gelder, die am Ende eines Monats für den kommenden Monat bestimmt sind, werden grundsätzlich nicht in den Pfändungsfreibetrag des laufenden Monats eingerechnet, wenn dies für das Bankinstitut auch aufgrund des Verwendungszwecks deutlich wird. Ich empfehle Ihnen dies bei der Bank vorher anzusprechen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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