Unterhaltsberechtigt Ehefrau / Netto richtig für die Berechnung des Abzuges

Hallo,
Ich habe Schulden aus nicht bezahlten Steuern von meiner früheren Firma.
Ich bin derzeit angestellt und habe ein Nettoeinkommen von 2.467,70€, wovon 574€ für die Dienstwagennutzung abgezogen werden. Daher erhalte ich eine Zahlung von 1.893,70€. Wird der abzuziehende Betrag von 2.467,70 € oder 1.893,70 € berechnet?
Muss der Arbeitgeber meine Ehefrau, mit der ich zusammenlebe und die Arbeitslosengeld II in Höhe von 890,40€ erhält, bei der Berechnung des Abzugsbetrags berücksichtigen? Es ist mir nicht klar, ob meine Frau als unterhaltsberechtigt angesehen wird. Wenn ja, kann der abzuziehende Betrag entsprechend um die Differenz zwischen 1.150€ und 890,40€ gekürzt werden?

Vielen Dank im Voraus.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Fragen Der pfändbare Betrag wird vom gesamten Nettoeinkommen zuzüglich des geldwerten Vorteils für den Dienstwagen berechnet.

    Grundsätzlich muss der Arbeitgeber den Ehegatten erst einmal voll als Unterhaltsberechtigte Person ansehen und den Pfändungsbetrag entsprechend berechnen. In der Pfändungstabelle wäre dann die Spalte mit einer Unterhaltspflicht maßgeblich.

    Der Gläubiger muss dann beantragen, dass der Ehegatte aufgrund des eigenen Einkommens unberücksichtigt bleibt.

    Ein Sonderfall liegt allerdings vor, wenn das Finanzamt selber vollstreckt. Das Finanzamt muss nicht den “Umweg” über das Vollstreckungsgericht gehen sondern kann sofort selbst anordnen, dass der Ehegatte unberücksichtigt bleibt. Der Arbeitgeber muss dies dann so umsetzen.
    Hiergegen muss dann der Schuldner selbst Einspruch gemäß § 347 AO einlegen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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