Vergleichszahlung bei Zwangsvollstreckung

Mir wurde telefonisch vom Gläubiger mitgeteilt, dass eine Vergleichszahlung bei einer Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Ist dies richtig oder kommt es hier auf die Handhabung der Gläubiger an? Ich würde eine Ratenzahlung gerne vermeiden und bevorzuge deshalb eine einmalige Zahlung.
Der Streitwert liegt bei 740€ und ich habe einen Vergleich von 500€ geboten.
Die Geschichte ist 10 Jahre her.

Mit freundlichen Grüßen
Adrian N

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

    vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Möglichkeit einer Vergleichszahlung bei einer Zwangsvollstreckung. Grundsätzlich gibt es keine generelle Regelung, die besagt, dass eine Vergleichszahlung bei einer Zwangsvollstreckung nicht möglich ist. Es kommt hierbei vielmehr auf die Handhabung der Gläubiger an.

    Es ist möglich, dass einige Gläubiger eine Vergleichszahlung akzeptieren, um schnell und effektiv an ihr Geld zu gelangen. Andere Gläubiger bevorzugen eine Ratenzahlung, um zumindest einen Teilbetrag regelmäßig zu erhalten. Einzelne Gläubiger können jedoch auch darauf bestehen, dass der komplette Betrag auf einmal beglichen wird.

    Um eine Vergleichszahlung mit Ihren Gläubigern zu erreichen, sollten Sie sich an einen erfahrenen Insolvenzanwalt wenden. Die KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei bietet Ihnen hierzu eine kostenfreie Erstberatung zum Thema Schulden und Entschuldung an. Gerne können Sie einen Termin für eine Erstberatung auf unserer Website unter folgendem Link vereinbaren: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/schnell-check/

    Bitte beachten Sie, dass der Streitwert bei 740€ liegt und Sie einen Vergleich von 500€ geboten haben. Es ist jedoch möglich, dass die Gläubiger einen höheren Betrag fordern oder ablehnen.

    Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen weitergeholfen zu haben und stehen Ihnen gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

    Ihr Team der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

    Bitte beachten Sie, dass diese Antwort ohne rechtliches Gewähr ist.

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