Schulden wegen Beitragsbemessung als Freiwillig Versicherter

Sehr geehrtes Anwaltsteam,
durch Verfügung einer ges.Krankenkasse, welche ursächlich keine laufenden Studienbescheinigungen von meinem Sohn erhalten hat, überstellte die jeweilige Krankenkasse ihn in den Status “Freiwillig Versichertes Mitglied”. Durch eine Adressänderung seinerseits, welche noch durch eine “Offizielle-Post-Phobie” ergänzt wird, sind in kurzer Zeit tausende EURO Schulden aufgelaufen – bei entsprechender Beitragshöhe, errechnet auf Basis eines fiktiven Mindesteinkommens für einen jungen Mann mit und zeitweilig ohne Ausbildung. Leistungen der Krankenkasse hat er im fraglichen Zeitraum NICHT in Anspruch genommen. Auch jetzt, da die Schulden dort weiter bestehen, hält er trotz Regelbeiträgen aus seiner Ausbildungsvergütung nur einen Notfall-Status.
Ich würde gern wissen, welche Möglichkeiten Sie sehen, damit er nicht lebenslang Krankenkassenschulden (vermutlich mit Zins und Zinseszins) abarbeiten muss, die ihm in einer schwierigen Lebensphase psychischer Labilität aufgebürdet worden sind. Wie könnten Sie meinem Sohn und damit auch letztendlich mir helfen?

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    die missliche Lage, in der sich Ihr Sohn befindet, teilt er leider mit anderen Betroffenen. Sofern die Bescheide der Krankenkasse rechtskräftig geworden sind, ist eine rückwirkende Abänderung der ja nur auf Schätzungen basierenden Beitragshöhe nicht mehr möglich.
    Allerdings gibt es Möglichkeiten, die Schulden bei der Krankenkasse zu verlieren. Die Beitragserhebungsgrundsätze der gesetzlichen Krankenkassen sehen explizit die Möglichkeit eines Vergleichs vor, wenn dadurch höhere Zahlungen erreicht werden, als bei Vollstreckungsmaßnahmen oder einem Insolvenzverfahren heraus möglich wären. Auch die Möglichkeit einer Stundung oder eines Erlasses der Schulden besteht. Zuletzt wären die Schulden auch bei einer Privatinsolvenz von der Restschuldbefreiung umfasst.

    Gerne beraten wir Sie in einer kostenlosen Telefonberatung zu den Möglichkeiten, die Ihr Sohn hat. Lassen Sie sich einfach unter 0221 – 6777 0055 einen Termin geben.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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