P-Konto bei Privatinsolvenz obsolet?

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit November 2018 in Privatinsolvenz und damit in der Wohlverhaltensphase. Aktuell besitze ich ein P-Konto bei meiner Hausbank. Ich habe eine Lohnpfändung, sodass der pfändbare Anteil direkt von meinem Arbeitgeber an den Verwalter abgeführt wird.

Durch das P-Konto habe ich nun das Problem, dass ich nicht auf mein volles Guthaben welches aus dem unfändbaren Anteil besteht zugreifen kann sondern nur auf den Teil, welcher mir gemäß Pfändungstabelle zusteht.

Nun stellt sich mir die Frage, ob es überhaupt noch erforderlich ist, in der Wohlverhaltensphase ein P-Konto zu führen und ob dieses für die benannte Problematik überhaupt die Ursache ist? Könnten mir durch die Umstellung des Giro Kontos auf ein normales Konto noch irgendwelche Nachteile entstehen?

Mit freundlichen Grüßen

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    um auf den vollen Betrag zugreifen zu können, muss beim Vollstreckungsgericht ein Antrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO gestellt werden.
    Durch die Umwandlung des P-Kontos in ein normales Konto können in manchen Fällen Nachteile entstehen, beispielsweise bei einer Pfändung wegen neu entstandener oder nicht von der Restschuldbefreiung umfasster Forderungen. Auch könnten Insolvenzgläubiger pfänden, diese Pfändung wäre zwar unzulässig und müsste rückgängig gemacht werden, aber es wäre vermeidbarer Aufwand.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert