Wie lange vorher?

Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund privater Ehescheidung kann es zur Insolvenz kommen. Die ist abhängig vom Verhalten meiner Exfrau.

Bleibt Sie vernünftig, ändert sich an unseren Einkommens- und Vermögensverhältnissen nichts und die Insolvenz wird vermieden. Beteiligt Sie sich nicht an den Wohnkosten, würden die Bankdarlehen nach ca. 3 Monaten gekündigt und die Insolvenz stände, wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit, an.

Frage ist nun, wann sollte ich im ungünstigsten Falle die Privatinsolvenz beginnen vorzubereiten. Natürlich möchte ich im Moment “keine Pferde aufscheuchen”.

Erst wenn die Bank die Darlehen gekündigt hat oder schon vorher, wenn sich abzeichnet, dass meine Exfrau die Wohnkosten nicht mehr zahlen möchte.

Was wäre der beste Zeitpunkt.

Zweite Frage:

Ich bin angestellt und selbständig mit zwei Gewerben tätig. Macht es Sinn die Gewerbe bei vorhersehbarer Privatinsolvenz so schnell wie möglich abzumelden und die Tätigkeit einzustellen, noch bevor die Banken die Darlehen kündigen oder was wäre der richtige Zeitpunkt?

Im Voraus herzlichen Dank für Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Kurt Greschuchna

Versagung aufgrund Vermögensverschwendung

Hallo,
ich habe seit rund 10 Jahren ein Abrufdarlehen bei meiner Bank über 40.000,00€.
Die Summe habe ich vollständig verbraucht, alleine in den vergangenen 12 Monaten rund 16.000,00€ dieses Darlehens.
Zusätzlich habe ich auch noch das Girokonto in den vergangenen 12 Monaten um 9.000,00€ überzogen.
Das Geld wurde achtlos ausgegeben und keine besonderen Anschaffungen gemacht, also quasi “verprasst”.
Kann das als Verschwendung des Vermögens ausgelegt werden und zur Versagung der Restschuldbefreiung führen?
Ich habe also in Summe alleine im vergangenen Jahr rund 25.000,00€ der insgesamt 49.000,00€ Schulden verursacht.
Ich erhalte aufgrund einer psychischer Erkrankung eine Erwerbsminderungsrente von 1.325,00€ Netto und bin alleinstehend.
Ich kann diese Schulden nicht mehr zurückzahlen aber habe Angst vor der Versagung der Restschuldbefreiung.
Können Sie mir helfen?
Viele Grüsse!
Mart Teaghn

Insolvenz und Immobilie im EU-Ausland

Hallo,

ich erwäge die Privatinsolvenz, habe allerdings ein Haus im EU-Ausland, das mir hälftig gehört – Belastung noch ca. 65%. Kennen Sie sich auch mit einem solchen Aspekt aus und können zu den besonderen Problemen dieser Konstellation beraten?

Danke und Gruß
Cäcilie

Ist Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zwangsversteigerung möglich?

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach § 3 Nr. 4 GrEStG ist von der Grunderwerb-Besteuerung augenommen:
“der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers”

Gilt das auch im Zwangsversteigerungsverfahren infolge einer Insolvenz des einen Ehepartners, wenn dessen Immobilie versteigert wird und der unverschuldete Ehepartner den Zuschlag erhält?
Wer ist bei einer Zwangsversteigerung der Veräußerer, der bisherige Eigentümer oder das Versteigerungsgericht?

Vergleich angebot

Sehr geehrte Herr Kraus
Was müsste ich eig bei 1.400€ verdinst anbieten,so das ein Vergleich zustande kommt?
Die Forderungen sind 5 Jahre alt und alle 3 sind bei eine Inkasso weitergegeben.
Wird es nicht so einfach wenn es schon länger her ist?

Privatinsolvenz, verliere ich mein Grundstück

Hallo,
verliere ich mein Gartengrundstück (Eigentum, Lastenfrei) wenn ich Privatinsolvenz anmelde und bereit wäre 35% an meine Gläubiger abzuzahlen quasi die schnellere Methode der Verbraucherinsolvenz wählen würde. Das Grundstück ist Familienbesitz und in meinem alleinigen Eigentum.
Nikki

Wer sind arbeitnehmerähnliche Selbständige?

Arbeitnehmerähnliche Selbständige stehen irgendwo zwischen Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern. Sie werden im Wesentlichen wie Selbständige behandelt mit der Ausnahme, dass sie verpflichtet sind, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Während das bei Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber geschieht, sind arbeitnehmerähnliche Selbständige selbst für die Abführung verantwortlich.

Ob Sie auch ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger sind, können Sie anhand der folgenden Kriterien feststellen:

  • Ausübung selbständiger Tätigkeit (z.B. Journalist, Künstler, Lehrer und Erzieher, Handelsvertreter)
  • Auf Dauer für einen Arbeitgeber tätig (Dienst- oder Werkvertrag)
  • Sie selbst beschäftigen keine sozialversicherungspflichtigen Personen

Besteht bei Scheinselbständigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wenn in Ihrem Fall Scheinselbständigkeit festgestellt wurde, sind Sie ein Arbeitnehmer. Als solcher haben Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Hier kommt es, anders als etwa bei einer Rente, nicht darauf an, ob Sie Beiträge gezahlt haben – der Anspruch besteht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt, Sie müssen

1) arbeitslos sein,

2) sich persönlich arbeitslos gemeldet haben,

3) die Anwartschaftszeit erfüllt haben (Regelanwartschaftszeit ist erfüllt, wenn Sie sich in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis befunden haben. Dass eine Versicherung tatsächlich nicht bestand spielt keine Rolle, s.o.)

Kann man als Scheinselbständiger eine Abfindung erhalten?

Da Scheinselbständige in Wirklichkeit Arbeitnehmer sind, können diese bei Entlassungen, wenn nicht eine Weiterbeschäftigung, so doch häufig eine angemessene Abfindung “herausholen.” Die Einigungsbereitschaft der „Auftraggeber“ steigt erheblich, wenn ein Anwalt eingeschaltet wird.

Lesen Sie alles zum Thema Abfindung hier.

Was kann man tun, wenn die Aufträge ausbleiben?

Will Ihnen Ihr Auftraggeber keine neuen Aufträge mehr erteilen, kann es sich in Wirklichkeit um eine Kündigung handeln. Wenn Sie anhand der oben genannten Kriterien vermuten, dass Sie kein freier Mitarbeiter, sondern ein Scheinselbständiger sind, lohnt sich häufig eine Überprüfung der Angelegenheit durch einen Rechtsanwalt. Auf diese Weise können Sie Ihre Arbeitnehmerrechte wahren, nämlich

  • Kündigungsschutz durchsetzen
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu erhalten
  • Anspruch auf Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung geltend machen