Gerichtlicher Vergleich – Vergleich trotz Ablehnung durch Gläubiger

In diesem Video geht es um den gerichtlichen Vergleich. So werden Sie Ihre Schulden los, obwohl einige Gläubiger den Vergleich abgelehnt haben. Der gerichtliche Vergleich ist Ihre Möglichkeit, einen gescheiterten Vergleich zu nehmen und daraus dennoch eine Restschuldbefreiung abzuleiten.

Voraussetzungen für einen gerichtlichen Vergleich

Die Voraussetzung für einen gerichtlichen Vergleich ist, dass ein außergerichtlicher Vergleich gescheitert ist. Das heißt, dass der außergerichtliche Vergleich nicht zustande gekommen ist, weil einige Gläubiger abgelehnt haben. Dies muss allerdings mit einer Kopf- und Summenmehrheit geschehen sein. Eine Mehrzahlt muss dem Vergleich zugestimmt haben, und das diese Gläubiger, die den Vergleich zugestimmt haben, gleichzeitig auch die Mehrheit der Forderungen auf sich vereinigt.

Voraussetzungen schaffen – Kopf- und Summenmehrheit

Wir erzeugen diese Voraussetzung, indem wir zunächst einmal einen außergerichtlichen Vergleich durchführen. Danach reichen wir einen Insolvenzantrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht ein und regen an, dass ein gerichtlicher Vergleich durchgeführt werden soll. Das Gericht schließt sich unserer Anregung auch meistens dann an, wenn im Vorfeld der Insolvenz eine Kopf- und Summenmehrheit vorgelegen hat. Dann wird das Insolvenzgericht Unterlagen anfordern, die es zur Durchführung des gerichtlichen Vergleichs benötigt. Daraufhin werden die Gläubiger wieder mit unserem letzten Angebot angeschrieben. Wenn es dann wieder zur selben Zustimmungsquote kommt, wie in der letzten Vergleichsrunde, und es keine Widersprüche vorliegen (gegen die wir auch im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vorgehen), dann werden die Gläubiger, die nicht zugestimmt haben, überstimmt.

Gläubiger die nicht antworten, gelten als zustimmende Gläubiger

Wichtiges Detail: Gläubiger die nicht antworten, gelten als Zustimmung. In so einem Fall können Sie eine Insolvenz vermeiden und erhalten die Restschuldbefreiung durch einen außergerichtlichen Vergleich, obwohl einige Gläubiger nicht zugestimmt haben.

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