Widerrufsjoker = Rechtsmissbrauch? BGH entscheidet am 01.12.2015

Widerrufsjoker vor dem BGH

Noch kurz vor Weihnachten und etwa sechs Monate vor dem gesetzlich geplanten Ende des Widerrufsjokers (Juni 2016) bekommt der BGH noch einmal die Gelegenheit, ein Machtwort zu sprechen.

Am 01.12.2015 geht es in Karlsruhe um die Frage, ob ein Darlehen wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen werden kann, auch wenn es dem Verbraucher gar nicht um den Fehler der Widerrufsbelehrung geht.

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Der Fall:

In dem, unter dem Aktenzeichen XI ZR 180/15 geführten Verfahren will der Darlehensnehmer die Rückabwicklung eines Darlehens bei der Sparkasse erreichen, mit dem er (teilweise) seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds finanzierte. Die Finanzanlage hatte sich nicht wunschgemäß entwickelt, um diese wieder ohne Verluste loszuwerden, widerrief der Anleger das Darlehen. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung nutzte er dabei quasi als bloßes Vehikel.

Sowohl das Landgericht Hamburg als auch das Oberlandesgericht Hamburg wiesen die Klage des Verbrauchers ab. Zwar sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, auch sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt, jedoch stelle der Widerruf eine „unzulässige Rechtsausübung dar, weil es dem Kläger darum gegangen sei, sich von der wohlüberlegt getätigten, aber spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, nachdem sie sich aus steuerlicher Sicht als nicht so erfolgreich wie gewünscht erwiesen habe.“ (Pressemitteilung des BGH).

Anwendbarkeit auf Baufinanzierungen?

Auch wenn die Situation anders gelagert zu sein scheint als beim Widerruf von Baufinanzierungen, geht es im Kern um die gleiche Frage: spielt die Motivation des Verbrauchers bei der Ausübung seiner Rechte eine Rolle oder nicht.

Sagt der BGH „Ja“, könnte es für den Widerrufsjoker noch vor seinem geplanten gesetzlichen Ende eng werden. Denn auch bei dem Widerruf von Baufinanzierungen geht es den Verbrauchern letztlich darum, sich von den hochverzinsten Krediten zu lösen und zu momentan historischen Zinsen umzuschulden. Von der Fehlerhaftigkeit Ihrer Widerrufsbelehrung haben die allermeisten Darlehensnehmer jahrelang nichts gewusst.

Was vom BGH zu erwarten ist

Bild von Formular und Kaffee und Briefen

Wenn der BGH „Ja“sagt, könnte es für den Widerrufsjoker noch vor seinem geplanten gesetzlichen Ende eng werden.

Indes handelt es sich beim BGH um ein sehr verbraucherfreundliches Gericht. Ihm haben die Darlehensnehmer schließlich den Widerrufsjoker überhaupt zu verdanken. Und da die Rechtsprechung des BGH Zehntausenden Verbrauchern bislang den Weg aus den hochverzinsten Verträgen geebnet hat, dürfte hier nicht plötzlich eine Kehrtwende erfolgen. Denn dass es den Verbrauchern um den Ausstieg aus unvorteilhaften Verbindlichkeiten geht, war dem BGH auch in seinen vergangenen Entscheidungen bestens bekannt.

Gesetz bleibt für BGH eben Gesetz und dieses Gesetz verlangt vom Verbraucher, der seine Rechte ausüben möchte, keine Begründung. Ist die Widerrufsbelehrung fehlerhaft, kann der Kredit auch nach vielen Jahren widerrufen werden. Dabei darf dem Darlehensnehmer kein treuwidriges, rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden.

Übrigens geht die Meinung bei den Instanzgerichten (bis auf einige Ausnahmen) klar gegen etwaigen Rechtsmissbrauch. Gut zusammengefasst finden sich die entsprechenden Erwägungen in einem aktuellen Urteil des ansonsten als bankenfreundlich geltenden Landgericht Frankfurt:

“Dass die Kläger ein ihnen zustehendes Recht erst nach sieben Jahren ausgeübt haben, stellt für sich genommen auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (§ 242 BGB). Dabei hat das Motiv für den Widerruf unberücksichtigt zu bleiben, da der Gesetzgeber zwar als Begründung für das Widerrufsrecht den Übereilungsschutz genannt hat, eine tatsächlich übereilte Entscheidung jedoch gerade keine Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist, der Verbraucher sich innerhalb der laufenden Frist vielmehr frei und aufgrund jeglicher, rechtlich nicht überprüfbarer Motivation zur Widerrufsausübung entscheiden kann, wie sich bereits aus der fehlenden Begründungspflicht (§ 355 Abs. 1, S. 2, 1. Hs BGB a.F.) ergibt.“

Aussichten

Man kann jetzt nur hoffen, dass der BGH die Gelegenheit bekommt, sich endgültig in der Sache zu positionieren. Denn als die Richter im Juni entscheiden sollten, ob das Recht zum Widerruf verwirken kann, wendete die betroffene Bank Gerüchten zufolge das Urteil ab, indem sie dem Kläger eine hohe Geldsumme zahlte, damit dieser seine Revision zurücknimmt. Da die Rechtsinstitute der Verwirkung und des nun im Raum stehenden Rechtsmissbrauchs eng miteinander verwandt sind, bleibt zu befürchten, dass die Bank wieder einmal die ungünstige Entscheidung verhindern will.

Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Update:

Die Verhandlung wurde laut Pressemitteilung des BGH “auf Wunsch der Parteien” auf den 15.12.2015 vertagt. Das kann nur bedeuten, dass im Hintergrund um einen Vergleich gerungen wird. Ob dieser zustande kommt oder nicht, wird sich zeigen. Die Bankenwelt ist an einer Verhinderung interessiert.

Update:

Es wird vorerst keine Entscheidung des BGH zur Verwirkung des Widerrufsrechts geben. Die Beteiligten haben inzwischen einen Vergleich geschlossen. Wieder einmal konnte eine Bank eine Grundsatzentscheidung des BGH in dieser heiß umstrittenen Frage verhindern.

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