Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse. Die Bank unterliegt vor dem LG Siegen

Positives Urteil für Kunden der Sparkassen – Widerruf von Darlehensverträgen auch nach vollständiger Abwicklung möglich

Das Siegener Landgericht stärkt mit seiner neuen Entscheidung den Darlehensnehmern den Rücken. Im Fokus war erneut eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse.

Mit Urteil vom 24.07.2015- 2 O 350/14 entschieden die Richter, dass auch nach erfolgter Abwicklung ein Widerruf möglich ist. Hohe Vorfälligkeitsentschädigungen, die bei vorzeitiger Ablösung gezahlt werden müssen, können so zurückgefordert werden.

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Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der Sparkasse – Altbekannte Fehlerquelle „Frühestens…“

Die wohl am häufigsten verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ war auch diesmal im Fokus der Entscheidung.

Diese Formulierung wurde schon vom BGH für fehlerhaft befunden- obwohl sie aus der gesetzlichen Musterbelehrung stammt. Allerdings können sich Banken auf Vertrauensschutz berufen, wenn sie die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Formulierungen eins-zu-eins verwenden. Das war diesmal nicht der Fall.

Die Besonderheit bestand vorliegend darin, dass die Belehrung zusätzlich mit Fußnoten versehen wurde, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen sind.

Kleine Fußnoten, große Konsequenzen – Widerrufsbelehrung der Sparkasse wieder fehlerhaft

Den Dreh- und Angelpunkt des Falles bildete hier die unscheinbare Fußnote 2) „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

Die Siegener Richter taten diese nicht, wie von der Sparkasse behauptet, als unschädliche redaktionelle Änderung ab. Vielmehr nehme die Fußnote als Bestandteil des Textes auf das Verständnis Einfluss und sei deshalb als inhaltliche Änderung anzusehen. Verwirrung und Unklarheiten seien die Folge. Den Einwand der Sparkasse, die Fußnote sei nur für Mitarbeiter bestimmt, ließ das Gericht nicht gelten.

Verbraucherfreundlicher Kurswechsel in Siegen

Hervorzuheben ist besonders, dass das Landgericht Siegen seine Rechtsprechung zu Gunsten der Verbraucher geändert hat. Im vergangenen Jahr hielt das LG Siegen noch daran fest, dass ein Widerruf nach einer Aufhebungsvereinbarung nicht möglich sei (vgl. Urteil v. 10.10.2014 Az.: 2 O 406/13).

Mit der jüngsten Entscheidung ließ das Siegener Gericht diese Auffassung ausdrücklich fallen und verurteilte die Sparkasse zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.

Ausblick

Damit schließt sich das LG Siegen der verbraucherfreundlichen „Fußnoten-Rechtsprechung“ zahlreicher Gerichte im gesamten Bundesgebiet an.

Ein halbes Jahr vor dem geplanten Ende des „Widerrufjokers“ stehen die Chancen für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf immer besser.

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