Freibetragsgrenze

Hallo!

Ich bin freischaffende Übersetzerin und derzeit in der Wohlvrehaltensphase. Mein fiktives Gehalt wurde von mir auf 1500 Euro/Monat geschätzt. Seit Beginn des Verfahrens überweise ich 90 Euro monatlich auf das Konto meiner Truhänderin.

Nun zu meiner Frage: Ich möchte gern in ein Angestelltenverhältnis wechseln, mein Bruttoghalt würde so viel betragen, dass netto ca. 1550 Euro übrigbleiben. Da mein Kind das 25. Lebensjahr erreicht hat, liegt meine Freibetragsgrenze – so weit ich weiß – bei 1070 Euro/monatlich. Wenn mein Gehalt auf das P-Konto überwiesen wird, kann dann alles, was über den Freibetrag hinausgeht einbehalten, bzw. gepfändet werden?

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,

Carola Michel

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    die Höhe des pfändungsfreien Einkommens können Sie der gesetzlichen Pfändungstabelle entnehmen.

    Das P-Konto schützt am Anfang nur den untersten Grundfreibetrag. Im bestimmten Fällen kann er jedoch erhöht werden. Damit das P-Konto tatsächlich Schutz für das gesamte pfändungsfreie Einkommen bietet, benötigen Sie eine Bescheinigung zur Erhöhung des Grundfreibetrags (P-Konto-Bescheinigung).

    Zu den zusätzliche Erhöhungsbeträge gehören z.B. Unterhaltspflichten, private Krankenversicherungs-Beiträge sowie einige andere Leistungen nach SGB II und XII Auch einmalige Geldleistungen können nunmehr in der P-Konto-Bescheinigung ausgewiesen werden. Dazu zählen z.B. Leistungen nach landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften, einmalige Sozialleistungszahlungen usw. oder Heizkostenbeihilfe. Neu ist auch, dass Schuldner Nachzahlungen aus Arbeitseinkommen, Sozialleistungen oder Rente bis zu einem Betrag von 500 Euro vor der Pfändung schützen lassen können.
    Beste grüße

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