von einer solchen Bescheinigung im Rahmen von § 850 ZPO ist uns nichts bekannt. Falls Sie eine P-Konto-Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO wünschen: wir stellen für die P-Konto-Bescheinigung derzeit 19,99 Euro in Rechnung. Wir benötigen hierzu Ihren Namen, Ihre Anschrift, die IBAN sowie die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, ggf. Geburtsdaten der Kinder und die Information, ob Sie Kindergeld oder weitere unpfändbare Beträge erhalten. Senden Sie dies bei Interesse an p-konto@anwalt-kg.de
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Herr M.,
von einer solchen Bescheinigung im Rahmen von § 850 ZPO ist uns nichts bekannt. Falls Sie eine P-Konto-Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO wünschen: wir stellen für die P-Konto-Bescheinigung derzeit 19,99 Euro in Rechnung. Wir benötigen hierzu Ihren Namen, Ihre Anschrift, die IBAN sowie die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen, ggf. Geburtsdaten der Kinder und die Information, ob Sie Kindergeld oder weitere unpfändbare Beträge erhalten. Senden Sie dies bei Interesse an p-konto@anwalt-kg.de
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht