P-Konto wieder aufheben

Hallo,

ich habe ein P-Konto und vor ca. 4 Monaten eine Retschuldbefreiung erteilt bekommen. Ist es Ratsam das P-Konto jetzt wieder aufzuheben, also in ein. normales Girokonto zurück zu wandeln, oder besteht noch Gefahr das alte Gläubiger trotz Restschuldbefreiung versuchen das Konto zu pfänden?

Mit freundlichen Grüßen,

Nenad P

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Als auf Insolvenzrecht spezialisierte KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei können wir Ihnen gerne weiterhelfen.

    Restschuldbefreiung bedeutet, dass Sie nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von Ihren restlichen Schulden befreit sind. Ein P-Konto dient in der Regel dazu, den pfändungsfreien Betrag auf Ihrem Konto zu schützen und somit die Gefahr von Pfändungen durch Gläubiger zu minimieren.

    Nach Erteilung der Restschuldbefreiung besteht grundsätzlich keine Notwendigkeit mehr, ein P-Konto weiterzuführen. Es besteht jedoch auch keine Verpflichtung, das P-Konto aufzuheben und in ein normales Girokonto zurückzuwandeln. Letztendlich liegt es in Ihrem Ermessen, welche Art von Konto Sie führen möchten.

    Es ist jedoch zu beachten, dass trotz Restschuldbefreiung Gläubiger unter bestimmten Umständen noch versuchen können, auf Ihr Konto zuzugreifen und Gelder zu pfänden. Hierzu zählen beispielsweise Schulden aus Straftaten oder Ansprüche aus Schadensersatz. Eine Aufhebung des P-Kontos kann in diesem Fall dazu führen, dass der pfändungsfreie Betrag nicht mehr geschützt ist und somit von Gläubigern gepfändet werden kann.

    Um sicherzustellen, dass Ihr Konto vor Pfändungen geschützt ist, empfehlen wir Ihnen eine kostenfreie Erstberatung bei einem unserer spezialisierten Anwälte für Insolvenzrecht. Hier können Sie alle Ihre offenen Fragen klären und individuelle Tipps und Empfehlungen erhalten. Sie können einen Termin für eine Erstberatung auf unserer Website unter folgendem Link vereinbaren: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/schnell-check/

    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben und stehen Ihnen gerne bei weiteren Fragen zur Verfügung.

    Ihr Team der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

    Bitte beachten Sie, dass diese Antwort ohne rechtliches Gewähr ist.

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