Abschluss

Hallo,

ich befinde mich seit vergangenem Jahr in einer Privatinsolvenz. Jetzt soll diese abgeschlossen werden, mein ganzes Vermögen wurde aufgeteilt und soweit ist alles erledigt. Meine Frage ist dahingehend, was ändert sich dann für mich?

Derzeit wird ein Teil meines Gehalts gepfändet, meine Steuererklärung wurde auch eingezogen, bleibt diese Regelung oder fällt das dann weg?

Was ändert sich außerdem für mich?

Vielen Dank im Voraus.

MfG

Finn2187

3 Kommentare
  1. Finn2187
    says:

    Hallo,

    ich habe diese Woche den Abschlussbericht des Insolvenzverwalters erhalten.
    Anfänglich hatte ich 96.000 € Schulden, der Verkauf meines Hauses hat 45.000 € eingebracht. Davon konnten einige Forderungen die im Grundbuch standen ausgelöst werden, übrig blieben als Guthaben 11.500 € und 62.500 € festgestellte Forderungen.
    Laut Abschlussbericht möchte das Gericht 800 €, der Insolvenzverwalter möchte 7.000 € und 600 € sollen für den Treuhänder im Restschuldbefreiungungsverfahren in 5 Jahren zurück gehalten werden. Übrig sind 3.100 € welche an die restlichen Gläubiger verteilt werden sollen.
    Kann aufgrund dieser Rechnung die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren beantragt werden?
    Außerdem ist in der Liste der restlichen Gläubiger noch der Kreditvertrag meines PKW aufgelistet, welche vom Insolvenzverwalter freigegeben wurde und auch von mir regelmäßig bedient wird, ist das Rechtens?

    Vielen Dank im voraus für Ihre Hilfe.

    MfG

    Finn2187

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      herzlichen Dank für Ihre Frage. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach bereits drei Jahren sind die Tilgung der Insolvenzforderungen zu (mindestens) 35 Prozent und der gesamten Verfahrenskosten. Eine verbindliche Aussage darüber, ob Ihr Antrag erfolgreich sein würde, lässt sich nur im Rahmen eines Mandats sagen. Nach Ihren Schilderungen kommt aber eine vorzeitige Restschuldbefreiung ernsthaft in Frage. Der Darlehensgeber hat in der Regel ein Sicherungsrecht an Ihrem Fahrzeug und ist damit bis zur Befriedigung seiner Forderung ein absonderungsberechtigter Gläubiger.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens beginnt die sogenannte Wohlverhaltensphase.
    Diese birgt einige Erleichterungen für den Schuldner. Beispielsweise dürfen aus dem unpfändbaren Einkommen wieder Ersparnisse gebildet werden, auch Zuwendungen in beliebiger Höhe dürfen Sie behalten. Das pfändbare Einkommen sowie Erbschaften zur Hälfte müssen jedoch weiterhin abgeführt werden.
    Die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Abgabe Ihrer Steuererklärung entfällt.
    Weitere Informationen zur Wohlverhaltensphase finden Sie in unserem Beitrag: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/#insolvenzverfahren

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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