Insolvenz auf 3 Jahre verkürzt

Meine Insolvenz/ Wohlverhaltensphase läuft demnächst 3 Jahre.
Eventuell wäre ich in der Lage, den noch fehlenden Betrag (35% zzgl.Verwaltungs -und Gerichtskosten) an den Insolvenzverwalter zu bezahlen.
Ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, mir den genauen Gesamtbetrag zu nennen, den ich zu zahlen hätte, um die Insolvenz nach 3 Jahren zu beenden?
Wenn ja, ist er an diese Aussage gebunden, oder kann er danach dann doch noch Forderungen stellen und die Insolvenz dadurch nicht beenden?

Mit freundlichen Grüßen

2 Kommentare
  1. Friedemann R.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

    vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage.
    Bei mir haben sich bisher keine unerwarteten Änderungen ergeben. Sind Sie in der Lage, nach Einsicht in meine Daten, mir die genauen Beträge zu nennen? Welche Kosten würde das verursachen?

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    ich darf mich für Ihren Beitrag bedanken. Bedauerlicherweise sieht unsere Rechtsordnung keinen explizit geregelten Auskunftsanspruch gegen den Insolvenzverwalter vor. Dennoch wird Ihnen der Verwalter regelmäßig Auskunft über die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung erteilen. Dieser Umstand resultiert nicht zuletzt aus seinen Pflichten ggü. den Gläubigern sowie generell aus seiner rechtlichen Stellung als Verwalter. Handelt der Insolvenzverwalter zweckwidrig, kann er sich ggf. schadensersatzpflichtig machen. Bitte bedenken Sie jedoch, dass die Ihnen erteilten Auskünfte lediglich auf dem momentanen status quo basieren. Sollten sich zwischen der Auskunft des Insolvenzverwalters und dem Ablauf der dreijährigen Frist maßgebliche, unerwartete Änderungen an Ihrer Vermögenssituation ergeben, wird der Verwalter diese wohl berücksichtigen müssen. Zu Ihrer eigenen Einschätzung empfehle ich Ihnen in jedem Falle folgenden Beitrag auf unserer Homepage:

    https://anwalt-kg.de/privatinsolvenz-recht/verkuerzung-insolvenz/

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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