Update 24.07.2019: Nachdem Mybet Kunden einige bange Monate mit der Frage überstanden haben, ob und wann sie nach der Mybet Insolvenz ihr Geld zurückerhalten, können sie nun aufatmen. Mybet ist unter einem neuen Betreiber zurück im Geschäft. Kunden, die noch Zugriff auf ihre bei der Anmeldung verwendete E-Mail-Adresse haben, sollen nach Angaben des neuen Betreibers Rhinoceros Operations ihre Wettguthaben vollständig zurückerhalten und müssen ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmelden.
Alter Artikel vom 20.08.2018:
Als einer der größten Online-Wettanbieter steht Mybet vor der Insolvenz. Eine wichtige Frage bleibt: Was passiert mit dem Kundenguthaben? Bekommen die Nutzer ihr Guthaben zurück oder wird es zur Insolvenzmasse gezählt?
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Als Marke der Wettlizenz der PEI Ltd. lockt die Mybet Holding im deutschsprachigen Raum seit 2002 Wettkunden an. Seit 2013 stellt das Unternehmen zusätzlich Onlinecasino-Glücksspiele unter der Casinolizenz der PNO Ltd. zur Verfügung. Dem aktuellen Stand zufolge hat sich das Unternehmen im eigenen Business jedoch ziemlich verzockt. Der Vorstand reichte jüngst einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg ein. Betroffen sind daneben die zur Gruppe gehörende Anybet GmbH sowie die SWS Service GmbH. Der Insolvenzantrag erfolgte nach ausführlicher Beratung durch eine auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde der Berliner Jurist Sascha Feies bestellt. Aktuell ist es Aufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters, den Geschäftbetrieb von Mybet trotz drohender Insolvenz aufrecht zu halten.
Mybet startete ursprünglich unter Fluxx.com, taufte sich später um auf Jaxx und blieb schlussendlich beim derzeitigen Namen. Bedenklich ist, dass die Holding bereits seit längerer Zeit in der Krise steckt. Diverse Konflikte mit Regulierungsbehörden im komplizierten Online-Glücksspielgeschäft führten unter anderem zur Aufgabe der Tätigkeit in verschiedenen Ländern. Darüber hinaus gab es IT-Probleme und regelmäßige Ärgernisse mit Geschäftspartnern des Unternehmens. Am Ende scheinen Steuerschulden das Fass zum Überlaufen gebracht zu haben. So forderte das Finanzamt Frankfurt säumige Steuern in Höhe von vier Millionen Euro von Mybet. Zwar stellte Mybet einen Antrag auf eine vorläufige Vollstreckungseinstellung, doch lehnte das Finanzamt ab. Abschließend scheiterten Gespräche über eine Veräußerung des Geschäftsbetriebes mit einem Investor, woraufhin dem Vorstand des Betriebs nur ein Insolvenzantrag blieb.
Die Nutzer des Onlineangebots unter www.mybet.de sind zurecht beunruhigt. Bleibt aktuell doch die Frage offen, ob sie ihr verfügbares Guthaben ausgezahlt bekommen, oder ob das Unternehmen die Gelder einbehält, beziehungsweise in die Insolvenzmasse einfließen lässt. Prinzipiell ist die Sorge bei aktuellem Stand jedoch unbegründet.
Der Grund dafür ist, dass das Sportwetten-Geschäft von Mybet über Tochtergesellschaften der Mybet Holding abgewickelt wird. Diese Töchter haben ihren Firmensitz in Malta und sind selbst von dem Insolvenzantrag nicht betroffen. Somit hat der Insolvenzverwalter keinen Zugriff auf die Guthaben der Sportwetten-Kunden.
Wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre das Guthaben der Kunden grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse geworden. Zu beachten ist aber auch, dass bei einer Firmeninsolvenz die Sanierung des Unternehmens im Vordergrund steht. Hierfür ist eine Fortsetzung der Geschäftstätigkeit unabdingbar. Die Guthaben der Kunden sind essentiell für den Geschäftsbetrieb. Ohne Wetteinsätze und Casinoeinsätze können die Kunden das Angebot nicht mehr nutzen und das Unternehmen nicht weiter arbeiten, keine Gewinne erwirtschaften – und auch keine Beiträge zur Insolvenzmasse beisteuern. Somit hätte der Insolvenzverwalter auch eine Freigabe der Kundenguthaben beschließen können. Nichts desto trotz empfiehlt es sich, vorhandene Gelder schnellstmöglich auszuzahlen. Derzeit werden Auszahlungen noch reibungslos abgewickelt. Ob das zukünftig so bleibt, ist jedoch fraglich. Sobald Auszahlungen nicht mehr erfolgen, bleibt nur die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Hier wäre vermutlich nur noch eine Rückzahlung von ca. 1 % der ursprünglichen Summe möglich.
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Ohne Frage ist der Ruf des Buchmachers Mybet langfristig geschädigt. Selbst für den Fall, dass Mybet trotz Insolvenz weiterkämpft, wird der Kundenzuwachs voraussichtlich ausbleiben. Vorhandene Mitglieder werden sich in kürzester Zeit vom Unternehmen trennen, um keinen Verlust ihres Guthabens zu riskieren. Bedacht werden sollte jedoch, dass eine Zahlungsunfähigkeit prinzipiell jeden treffen kann. Unternehmer, aber auch Verbraucher bzw. Privatpersonen. In solch einem Fall kommt jedoch keine Regelinsolvenz, wie es bei der Mybet Holding der Fall ist, infrage, sondern eine sogenannte Privat- beziehungsweise Verbraucherinsolvenz. Dabei ist vollkommen irrelevant, wie vorhandene Schulden zustande gekommen sind oder wie hoch die Schulden sind. Kreditschulden können ebenso in eine Privatinsolvenz übernommen werden, wie Glücksspiel- oder Wettschulden und Verbindlichkeiten bei Online-Casinos oder Spielhallen.
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Die Angst vor einer Insolvenz sowie die Sorge um daraus resultierende Konsequenzen sind häufige Gründe, warum Privatpersonen den Schritt meiden. Dabei ist die Insolvenz in den meisten Fällen das effektivste Instrument für die Schuldenregulierung. Ohne Insolvenz sind Gläubiger bei ausbleibenden Zahlungen berechtigt, Pfändungen vorzunehmen. Beispielsweise Kontopfändungen, Lohn- und Gehaltspfändungen oder auch Sachpfändungen. Solche Pfändungen sind wesentlich unangenehmer, als das Insolvenzverfahren. Im Zuge einer Insolvenz müssen unter anderem sämtliche Pfändungen fallen gelassen werden. So werden beispielsweise Konten wieder freigegeben. Der Insolvenzverwalter bestimmt das unpfändbare Einkommen anhand der Pfändungstabelle.
Wer dagegen Angst hat, dass beispielsweise vorhandene PKWs in die Insolvenzmasse einfließen, braucht sich auch hier nicht sorgen. So kann der Schuldner in vielen Fällen den PKW behalten, beispielsweise wenn er das Auto benötigt, um der eigenen Arbeit nachzukommen. Das gilt ebenso für andere Gegenstände, die zur Ausübung der Arbeit oder für den Lebensunterhalt erforderlich sind. Auch Hausratsgegenstände sind unpfändbar.
Ziel einer Insolvenz ist stets die Restschuldbefreiung. Dies gilt sowohl für Unternehmen wie auch für Privatpersonen. Von der Restschuldbefreiung werden sämtliche Schulden umfasst, die in keinem Zusammenhang mit einer Straftat stehen (etwa Geldstrafen). Selbst hohe Spielschulden lassen sich über die Restschuldbefreiung regulieren. Detaillierte Informationen zum Thema erhalten Sie bei uns im Rahmen einer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung. Scheuen Sie sich nicht vor einem ersten Kontakt. Es gibt für alles Lösungen.
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Meine Insolvenz/ Wohlverhaltensphase läuft demnächst 3 Jahre.
Eventuell wäre ich in der Lage, den noch fehlenden Betrag (35% zzgl.Verwaltungs -und Gerichtskosten) an den Insolvenzverwalter zu bezahlen.
Ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, mir den genauen Gesamtbetrag zu nennen, den ich zu zahlen hätte, um die Insolvenz nach 3 Jahren zu beenden?
Wenn ja, ist er an diese Aussage gebunden, oder kann er danach dann doch noch Forderungen stellen und die Insolvenz dadurch nicht beenden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
bzgl. meiner ab Ende April beginnenden Wohlverhaltensphase habe ich eine Frage:
Vermögenszuwachs, beispielsweise ein Erbe muss ich meinem IV anzeigen.
Wie sieht es mit einer Eigentumsübertragung (Elternhaus) aus, wird das gleich behandelt?
Danke und freundliche Grüße
Vor kurzem wurde SchuldnerAtlas 2015 veröffentlicht, in dem die Schuldensituation von Privathaushalten in Deutschland dargestellt wird. Die Wirtschaftsauskunft Creditreform bringt jedes Jahr einen solchen SchuldnerAtlas heraus, und analysiert die Daten der deutschen Bevölkerung im Hinblick auf ihre Verschuldung. Hieraus ergibt sich, dass die Überschuldung von Privatpersonen in Deutschland das zweite Mal in Folge angestiegen ist. Für die gesamte Bundesrepublik hat die Wirtschaftsauskunftei Creditreform eine Schuldnerquote von 9,92 Prozent gemessen. Darauf folgt auch, dass in absoluten Zahlen rund 6,7 Millionen Bürger (über 18 Jahre) überschuldet sind und nachhaltige Zahlungsstörungen aufweisen. Hierbei wurde vor allem eine Zunahme von Fällen mit hoher Überschuldungsintensität (sehr hohen Schulden) festgestellt. Hingegen nahm die Anzahl der Fälle mit geringer Überschuldungsintensität (nachhaltige Zahlungsstörungen) etwas ab.
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Nach dem Creditreform SchuldnerAtlas 2015 unterscheidet sich die Schuldensituation in Ost- und Westdeutschland. Die ostdeutschen Bundesländer haben zum vierten Mal in Folge eine höhere Überschuldungsquote als die westdeutschen Bundesländer. Insgesamt sind im Jahr 2015 im Westen rund 5,62 Millionen Personen überschuldet, im Osten sind es wie im Vorjahr rund 1,10 Millionen Personen. Interessant ist aber, dass sich der Anstiegstrend im Osten stärker verlangsamt hat als im Westen Deutschlands. Dadurch ist die absolute Zunahme der Überschuldungsfälle im Osten Deutschlands deutlich schwächer als im Westen Deutschlands.
Nach der Creditreform-Studie wird festgestellt, dass die Überschuldung je nach Bundesland unterschiedlich stark ausfällt. In immerhin acht Bundesändern ist ein Rückgang der Überschuldungsfälle der Privathaushalte zu erkennen, in sieben Bundesländern ist ein Anstieg zu erkennen und in einem Bundesland bleibt die Zahl der Schuldner fast gleich.
Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg führen trotz der starken Anstiege in der Überschuldung das Positiv-Ranking der Bundesländer an.
Die Zahl der männlichen Schuldner ist in absoluten Zahlen immer noch deutlich höher als die der weiblichen Schuldner. Jedoch ist die Zunahme der Schulden bei Frauen wesentlich größer als in den Vorjahren. In den letzten zwölf Monaten ist die Überschuldung von Frauen um rund 0,6 Prozent und der männlichen Schuldner um 0,7 Prozent gestiegen. Im Vergleich zu 2004 ist das eine Steigerung der Überschuldung bei Frauen um +23,3 Prozent.
Junge Schuldner unter 30 Jahren machen weniger Schulden als im Jahr zuvor. Die Zahl der jungen Schuldner in der Bundesrepublik ist stärker als im Vorjahr zurückgegangen (-3,4 Prozent). Die gesamte Schuldnerquote liegt bei Personen unter 30 Jahren bei 14,86 Prozent. Hauptsächlich wird hier laut Creditreform eine Abnahme der Fälle mit nachhaltigen Zahlungsstörungen verantwortlich gemacht.
Schlechter als die Situation bei den jüngeren Schuldnern sieht die Schuldensituation bei älteren Schuldnern aus. Derzeit müssen ungefähr 150.000 Menschen in Deutschland ab 70 Jahren als überschuldet eingestuft werden. Das ist eine Zunahme von 16.000 Fällen zum Vorjahr. Wie rapide aber die Überschuldung im Alter zunimmt, zeigt der Zuwachs alleine in den letzten beiden Jahren. Bei den über 70-Jährigen beträgt der Zuwachs rund 35,4 Prozent und bei den 60- bis 69-Jährigen 12,4 Prozent.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
Endlich ist es soweit: Das Basiskonto für jedermann kommt! Die Bundesregierung veröffentlichte in dieser Woche einen Referentenentwurf für ein Gesetz. Mit diesem Gesetz sollen die entsprechenden EU-Vorgaben umgesetzt werden. Es soll nicht nur Flüchtlingen und Deutschen ohne Wohnsitz zu Gute kommen, sondern auch den Behörden, die sich um diese Menschen kümmern. Nach derzeitiger Rechtslage war es auch für Menschen in finanziell schwierigen Lebenslagen problematisch ein Konto zu eröffnen. Bislang war die Eröffnung eines Kontos für überschuldete Menschen für die Banken wirtschaftlich nicht interessant.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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Wenn Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben, eröffnen Banken erfahrungsgemäß in den meisten Fällen kein Konto. Banken sind dazu verpflichtet, Ihnen zumindest ein nicht-überziehbares Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen – aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vom 20.06.1995. Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken eröffnen Ihnen i. d. R. ein Konto. Diese Selbstverpflichtung hat in der Praxis keine große Wirkung erzielt. Die Bundesregierung war mit der Umsetzung dieser Selbstverpflichtung nicht zufrieden, und hat daher diesen Gesetzesentwurf angeregt.
Besonders Schuldner hatten erhebliche Schwierigkeiten, wenn diese bereits bei der Sparkasse Schulden hatten und diese Ihnen das Konto kündigte. Dies stellte viele Menschen vor die unlösbare Aufgabe eine Bank zu finden, die Ihnen trotz der Schulden die Möglichkeit gab, ein Konto zu führen. Durch den neuen Gesetzesentwurf erhalten Sie als Schuldner den Rechtsanspruch auf ein sogenanntes „Basiskonto“ bei einer Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Aber nicht nur Sie als Schuldner profitieren von diesem Gesetz: Das Gesetz erleichtert die Abwicklung staatlicher Sozialleistungen für die Behörden, da diese nun nicht mehr gezwungen sind, die Leistungen bar auszuzahlen.
Dieses Gesetz ist eine Verbesserung für die Probleme überschuldeter Menschen. Durch dieses Gesetz und den Rechtsanspruch haben Sie nun die Möglichkeit, selbst in einer Schuldensituation und mit einem bereits gekündigten Konto, ein neues Bankkonto bei der Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Diese Problematik traf unsere Mandanten immer besonders hart, wenn es um die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) ging. Anbei ein Artikel über die Eröffnung eines neuen P-Kontos im Falle einer Schuldensituation.
Im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung, die für Sie kostenfrei und unverbindlich ist, beraten wir Sie gerne unterstützend zu diesem Thema.
Wenn ein Schuldner nicht weiter zahlen kann, unternehmen die Gläubiger gewisse Schritte, die sich immer wieder gleichen. Oftmals kommt es erst durch diese Schritte zur Schuldensituation. Schuldner können oftmals erst dann nicht ihre gesamten Schulden tragen, wenn die sehr hohen Inkassogebühren einsetzen.
Der erste Schritt eines Gläubigers ist eine Zahlungsaufforderung gefolgt von einer Mahnung. Dieser Mahnlauf erfolgt zunächst intern durch den Gläubiger selbst. In dieser Phase wächst die Forderung das erste Mal an: es entstehen sogenannte Verzugszinsen.
Hiernach leiten Gläubiger ihre Forderung oftmals an ein Inkassobüro. Ein Inkassounternehmen wird entweder mit der Beitreibung beauftragt oder kauft die Forderung gar an. Optimalerweise setzt eine Schuldnerberatung bereits hier an. Wir teilen Ihren Gläubigern mit, dass Sie zahlungsunfähig sind. In diesem Fall dürfen Ihnen keine Gebühren durch das Inkassounternehmen auferlegt werden. Diese Kosten wären nicht notwendig im Sinne von § 788, 91 ZPO und daher auch vom Gläubiger selbst zu tragen. Meistens reagieren Schuldner verspätet und begeben sich erst nach den ersten Vollstreckungsmaßnahmen in eine Schuldnerberatung. In solchen Fällen wachsen die Schulden gerade während der Arbeit eines Inkassounternehmens sehr stark an.
Der nächste Schritt liegt oftmals im Antrag eines Gläubigers auf den Erlass eines Mahnbescheids. Wenn Sie davon ausgehen, dass die Forderungen unbegründet sind, sollten Sie Widersprch einlegen. In diesem Fall überprüft das Gericht den Bestand und die Höhe der Forderungen der Gläubiger.
Wenn Sie von dem Bestand der Forderung ausgegangen sind und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Sollten Sie gegen den vorangegangenen Mahnbescheid verspätet Widerspruch eingelegt haben, können Sie gegen den Widerspruchbescheid einen Einspruch einlegen – dann wird das Gericht widerum den Bestand der Forderung prüfen. Diesen sollten Sie nur einlegen, wenn Sie davon ausgehen, dass die Forderung nicht besteht.
Die Zwangsvollstreckung ist zumeist der letzte Schritt des Vorgehens eines Gläubigers. Sie kann geschehen, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Hierbei kommt es typischerweise zu einer Kontopfändung, einer Lohnpfändung oder weniger oft zum Besuch eines Gerichtsvollziehers. Auch die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar.
Ob nun im Rahmen des Mietvertrags für die neue Wohnung, der Bestellung bei einem Versandhaus oder vor der Genehmigung eines langersehnten Kredits – Die häufig geforderte Schufa-Auskunft ist eine Hürde, der fast jeder schon einmal begegnet und die meist mit einem Gefühl der Unsicherheit verbunden ist. Immer wieder ist von Fehlern in der Schufa-Auskunft die Rede, die z.B. den Abschluss eines Mietvertrags verhindern. Den meisten Verbrauchern sind die Rechte, Pflichten oder auch die genaue Funktion der Schufa unklar. Wir möchten Ihnen aufzeigen, welche Aufgabe die Schufa hat und wie Sie sich gegen unrichtige Angaben zur Wehr setzen können.
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Die Schufa, oder genauer die „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“, ist eine nicht-staatliche Einrichtung. Ihre Haupttätigkeit liegt darin, Daten über Verbraucher zu sammeln. Diese Daten werden Unternehmen aus der freien Wirtschaft zur Verfügung gestellt, um die Bonität bzw. die Zahlungsmoral eines Kunden einschätzen zu können. Meistens wird die Dienstleistung der Schufa von Banken, Versicherungen, Versandhäusern, Leasinggesellschaften und Kreditvermittlern in Anspruch genommen. Die Schufa dient somit als Kontrollinstanz, die vor Vertragsabschluss zu Rate gezogen wird, um die Erfüllung der Vertragspflichten von Seiten des Kunden einschätzen zu können.
Bei der Aufnahme von Krediten, dem Leasing eines Autos oder dem Kauf von teuren Gegenständen stimmen Sie meist mit Unterzeichnung des jeweiligen Vertrages in der Schufa-Klausel einer Weitergabe Ihrer Daten an die Schufa zu.
Die Schufa lebt sozusagen von den Daten ihrer Vertragspartner und erhebt selbst keine Daten. Schließen Sie als Verbraucher z.B. einen Mobilfunkvertrag ab, wird Ihr Anbieter Ihre persönlichen Daten an die Schufa vermitteln. Darüber hinaus registriert die Schufa die Einträge aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte.
Die gesammelten Daten erstrecken sich über
Anhand der gesammelten Informationen ermittelt die Schufa den sog. „Schufa-Score“ eines Verbrauchers. Dieser beschreibt die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers. Der maschinell berechnete „Schufa-Score“ wird in Prozent zwischen 0 % und 100 % angegeben. Je höher der Wert ist, desto besser ist die Bonität bzw. Zahlungsmoral eines potentiellen Kunden einzuschätzen. Bei einem niedrigen Wert geht beispielsweise eine Bank davon aus, dass die Rückzahlung eines Kredits eher unwahrscheinlich ist und verweigert daher meist die Kreditgewährung.
Leider ist die genaue Berechnungsmethode, die sog. „Score-Formel“, ein Betriebsgeheimnis. Sicher ist lediglich, dass die individuellen Umstände der Person keine Berücksichtigung finden. Die Einordnung erfolgt anhand des Vergleichs mit ähnlichen Gruppen. Faktoren wie das tatsächliche Einkommen, der Berufsstand oder die familiäre Situation spielen keine Rolle.
Grundsätzlich sind die Geschäftspartner der Schufa in allen Branchen angesiedelt. Sie werden aber für gewöhnlich in drei Kategorien unterteilt. Je nach Kategorie unterscheidet sich die Art der Auskunft, die die Geschäftspartner von der Schufa erhalten. Die sogenannten A-Vertragspartner sind meist Banken und erhalten eine Auskunft über Ihre gesamte finanzielle Belastung. B-Partner, wie Handels- oder Telekommunikationsunternehmen, erhalten nur eingeschränkte Informationen, z.B. solche über Ihr bisheriges Zahlungsverhalten. Die Inkassounternehmen werden als F-Partner bezeichnet und erhalten Ihre Adressdaten; aber auch hier nur unter der Voraussetzung, dass Sie hierzu jemals Ihre Einwilligung erteilt haben. Die dementsprechende Schufa-Klausel ist aber schon in allen Girokonten-Verträgen enthalten, sodass davon ausgegangen wird, dass die Schufa die Daten von drei Vierteln der deutschen Bevölkerung besitzt.
Die undurchsichtige Berechnung der Schufa-Daten führt unter anderem häufig dazu, dass unrichtige Informationen über Sie weitergegeben werden. So kann es passieren, dass Ihnen ein Kredit aufgrund eines negativen Schufa-Scores verweigert wird, obwohl dieser in keiner Weise mit Ihrem tatsächlichen Zahlungsverhalten übereinstimmt und lediglich aus dem Vergleich mit der Gruppe resultiert. Daher ist unser Tipp an Sie regelmäßig die persönlichen Eintragungen zu überprüfen!
Einmal im Jahr haben Sie die Möglichkeit, eine kostenlose Schufa-Selbstauskunft zu erhalten. Lassen Sie sich nicht durch die unübersichtliche Schufa-Website zum Kauf der kostenpflichtigen Version verführen! Die Beantragung der „Schufa-Bonitätsauskunft“ auf der Website führt immer zur zahlungspflichtigen Version. Wählen Sie daher unter dem Reiter „Produkte“ die „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Dies ist die gesetzlich verankerte, kostenlose Schufa-Auskunft. Unter „Produktinfo“ können Sie sich das Bestellformular in einer Sprache Ihrer Wahl ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises abschicken. Achtung: Auch auf dem Ausdruck versucht die Schufa noch einmal, Ihnen die kostenpflichtige Version zu verkaufen. Achten Sie darauf, dass entsprechende Kästchen nicht anzukreuzen.
Falsche Schufa-Eintragungen können dazu führen, dass Ihnen z.B. ein Kredit verweigert wird. Sie sollten sich daher gegen falsche Eintragungen zur Wehr setzen. Meist sind die Fehler in veralteten Voranschriften oder Einträgen zu finden. Diese Fehler werden nicht automatisch korrigiert, sodass Sie die Initiative zur Berichtigung ergreifen müssen. Die Schufa ist verpflichtet, falsche Daten zu löschen. In dem Zeitraum, den die Schufa zur Überprüfung benötigt, dürfen die entsprechenden Daten nicht an Dritte weitergegeben werden.
Sie sollten sich am besten schriftlich per Einschreiben mit der Schufa bzw. der für Sie zuständigen Schufa-Geschäftsstelle in Verbindung setzen. Unter Angabe des § 33ff. des Bundesdatenschutzgesetzes verlangen Sie die Löschung, Sperrung oder Berichtung der entsprechenden Daten.
Es hat sich als hilfreich herausgestellt, zusätzlich zur Schufa dasjenige Institut anzuschreiben, das ebenso von dem Fehler betroffen ist bzw. die falsche Eintragung verursacht hat, z.B. Ihre Bank. Diese muss für eventuell entstandenen Schaden aufkommen und ist auch verpflichtet, die Falschangabe gegenüber der Schufa zu widerrufen.
Sollte die Schufa Ihrem Antrag nicht nachkommen, zögern Sie nicht, einen Anwalt einzuschalten! Nur wenn Sie gegen falsche Daten vorgehen, können Sie sicherstellen, dass diese Ihnen weder jetzt noch in Zukunft zum Verhängnis werden.
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Die Gläubiger des 2011 insolvent gegangenen Stromanbieters Teldafax erhalten nach einem spektakulären Prozess 16 Millionen Euro. Das Landgericht Köln hat heute entschieden (Urteil vom 22.10.2014, Az. 26 O 140/13), dass der 2011 insolvent gegangene Stromanbieter Teldafax 16 Millionen Euro Sponsorgelder erhält, die an Bayer Leverkusen gezahlt worden sind.
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Das Landgericht Köln war der Ansicht, der Bundesligist habe frühzeitig von der Zahlungsunfähigkeit gewusst. Dies bedeutet sowohl im Falle privater Schuldner als auch großer insolventer Unternehmen, dass das Anfechtungsrecht greift und erhaltene Beträge wieder rückerstattet werden müssen.
Aus diesem Grund gilt für alle unsere Mandanten – sowohl Privatpersonen als auch für Unternehmer: Hören Sie sofort nach Kenntnis Ihrer Lage auf, an die Gläubiger weiter zu bezahlen. Diesen kommt Ihre Zahlung meistens überhaupt nicht zu Gute – wie diese Entscheidung zeigt. Die Zahlung wird wieder abgewickelt und an den Insolvenzverwalter ausgekehrt, der sie dann anteilig an die Gläubiger verteilt.
Bei der Entscheidung des Landgerichts Köln ging es um Zahlungen zwischen 2009 und 2011. Damals war Teldafax laut dem Gericht bereits zahlungsunfähig. Laut dem Gericht war Bayer Leverkusen schon im Oktober 2009 die finanzielle Lage von Teldafax bekannt gewesen – insbesondere weil Teldafax mehrfach wegen Liquiditätsschwierigkeiten um Stundungen gebeten hat. Dies reicht laut dem Gericht für eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aus.
Bayer Leverkusen konnte das LG Köln nicht überzeugen. Der Club argumentierte, es könne mit dem Geld eines Investors bei Teldafax rechnen. Dem folgten die Richter nicht, weil seines Erachtens nach keine konkreten Anhaltspunkte bestanden.
Bei der Insolvenz des Billigstrom-Anbieters Teldafax im Jahr 2011 hatten rund 700.000 Menschen Geld verloren. Bayer Leverkusen prüft nun eine Berufung gegen die Entscheidung.
Immer öfter kommen auf unsere Kanzlei nun auch Gläubiger zu, die eine Vertretung in einer ähnlichen Konstellation wollen. Meistens hat ein Schuldner etwas an sie geleistet. Nun tritt der Insolvenzverwalter auf Sie zu und verlangt das Geld heraus. Oftmals verteidigen wir Gläubiger in solchen Fällen – es geht dabei z. B. um Arbeitnehmer, die um Ihr Gehalt durch einen insolventen Arbeitgeber kämpfen. Wir werden Sie in einem solchen Fall verteidigen. Oftmals können wir auch eine vermittelnde Lösung erreichen – insbesondere durch Verhandlungen mit einem Insolvenzverwalter.
Die erste Zweigstelle der KRAUS Anwaltskanzlei für Insolvenz in Bayern ist eröffnet! Wie an unseren anderen Standorten bieten wir auch in München umfassende Beratung und Unterstützung bei allen Ihren Belangen rund um die Insolvenz und den außergerichtlichen Vergleich. Ziehen Sie unser umfangreich ausgebildetes Team in allen Ihren Fragen bezüglich Regel- oder Privatinsolvenz zurate. Profitieren Sie durch unsere kostenfreie Erstberatung von den Vorteilen einer auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei. Unser Münchener Team in der Pilotystraße freut sich auf Ihren Anruf.
Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in München lauten:
KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei
Unsöldstraße 2
D – 80538 München
Telefon: +49 89 – 381 537 10
E-Mail: muenchen@anwalt-kg.de
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In einem Interview mit dem Ausbildungsmagazin “Audimax” äußert sich Rechtsanwalt Andre Kraus zum Berufsbild des im Insolvenzrecht tätigen Juristen.
Das ist, wie so häufig, eine Frage der Perspektive.
Rein rechtlich betrachtet handelt es sich um ein formales Verfahren, das dem Zweck dient, alle Gläubiger bestmöglich und in einem fairen Verhältnis zueinander zu befriedigen. Durch die Institutionalisierung soll der „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ – Effekt vermieden werden.Das Insolvenzrecht stellt daher sicher, dass das Vermögen des Schuldners der Insolvenzmasse zugeführt und gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt wird.
Auf der anderen Seite werden die Rechte des Schuldners durch zahlreiche Vorschriften geschützt, etwa indem bestimmte Gegenstände oder das Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe von der Pfändung verschont bleiben.Betrachtet man das Insolvenzrecht aus ebendieser Sicht des Schuldners, so verschafft es ihm die Gelegenheit, finanziell zu gesunden und seine Verbindlichkeiten zu ordnen.
Das gleiche gilt für Selbstständige oder Unternehmer: Ein Unternehmen kann im Insolvenzverfahren oftmals trotz Zahlungsunfähigkeit weiter wirtschaften.
Der Staat verfolgt mit der Schaffung des Insolvenzverfahrens sozialpolitische Ziele. Er ist bestrebt, aus dem Gleichgewicht geratene Menschen und Betriebe wieder in den Wirtschaftskreislauf einzugliedern.
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Natürlich ist es für einen angehenden Juristen sehr hilfreich, sich bereits im Studium mit der Materie zu befassen. Man bekommt auf diese Weise schon früh einen Einblick in die Realität des Zivilrechtes. So erkennt man bereits als Student, wo die Grenzen des materiellen Rechts liegen. Denn ist ein Mensch zahlungsunfähig, so werden seine Gläubiger trotz rechtskräftiger Urteile in der Regel nichts unternehmen können – Der Satz „Recht haben und Recht bekommen“ erlangt Konturen. Ähnliches gilt für Forderungen gegen Unternehmen, die ihre Liquidität verlieren.
Ein gesunder Pragmatismus hilft einem jungen Juristen sowohl im Referendariat als auch beim Berufsstart
Insolvenzrechtliche Grundkenntnisse lassen sich im Studium erwerben. Im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht bekommt man das theoretische Rüstzeug. Einen ersten praktischen Einblick erhält man im Referendariat. Am besten ist es, eine Station bei einem Insolvenzverwalter oder einem auf dem Gebiet spezialisierten Anwalt zu belegen. Hatte man bereits im Referendariat die Gelegenheit, mit einem Insolvenzverwalter über die Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse zu verhandeln oder auf Gläubigerseite Forderungen gegen einen unredlichen Insolvenzschuldner geltend zu machen – und hatte man daran seine Freude – so sind die ersten Weichen für den beruflichen Einstieg gestellt.
Die insolvenzrechtliche Beratung ist sehr abwechslungsreich. Die Berufslandschaft bei Privatpersonen ist sehr weit gefächert; von Fabrikarbeitern bis zu Geschäftsführern, von Studenten bis zu Vorständen. Besonders bei Selbständigen ist das Risiko einer Insolvenz relativ hoch.
Sehr häufig sind auch Familien eingebunden, so dass man als Anwalt gefordert ist, zahlreiche widerstreitende Interessen zu berücksichtigen. Ohne ein wenig Menschenkenntnis kommt man in dem Beruf nicht weiter. Die Beratung muss den individuellen Bedürfnissen jedes Mandanten angepasst werden.
Ebenso häufig wird die Beratung von Unternehmen genutzt, die sich in einer finanziellen Krise befinden. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt, denn es befinden sich unter den Gläubigern nicht selten andere Unternehmen, deren finanzielles Überleben an das Schicksal des Mandanten geknüpft ist.
Heikel wird es schließlich, wenn an dem insolventen Betrieb Arbeitsplätze hängen.
Die finanzielle Krise ist eine der herausforderndsten Situationen, denen ein Mensch oder ein Unternehmen in unserer Gesellschaft ausgesetzt sein kann. Bei der Beratung eines gefährdeten Mandanten gilt es, ihm alle in Betracht kommenden Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den für ihn optimalen Weg zu empfehlen. Dabei hat die Reaktionsfähigkeit des Anwalts einen nicht geringen Anteil an der Beantwortung der Frage nach dem finanziellen Weiterbestehen.
Ebenso verantwortungsvoll sind Mandate bei der Gläubigervertretung. Dort geht es um die Wiederherstellung von Gerechtigkeit, etwa wenn ein Gläubiger gegen einen unredlichen Schuldner vertreten werden muss, der z.B. Vermögensgüter beiseite geschafft hat, oder eine einträgliche Erwerbstätigkeit verschleiern will.
Mit jedem abgeschlossenen Mandat leiten wir die Entschuldung eines Menschen oder eines Unternehmens ein. Es motiviert ungemein, Menschen in der Krise eine existenzsichernde Vertretung bieten zu können. Das ist der größte Ansporn, um jedes neue Mandat mit Freude angehen zu können.
Besondere Genugtuung verschaffen die Fälle, bei denen eine Lösung auf den ersten Blick unerreichbar zu sein scheint. Es ist jedes Mal erfüllend, die Entschuldung eines Menschen einzuleiten, der sich aufgrund von Schicksalsschlägen über Jahre hinweg selbst aufgegeben hat. In solchen Fällen fehlen teilweise jegliche Unterlagen, so dass man als Anwalt auch mal zu einem Detektiv wird.
Knifflig ist auch das Vorgehen gegen Betrüger. So hat beispielsweise ein Hochzeitsschwindler eine unserer Mandantinnen finanziell stark geschädigt, indem er fortlaufend Darlehen aufgenommen hat. Es war sehr spannend, beiseitegeschafften Vermögensgüter, z.B. Immobilien, aufzuspüren und durch Anfechtung wieder der Insolvenzmasse zuzuführen.
Das Insolvenzrecht macht den größten Anteil meiner Tätigkeit aus. Es ist nun mal ein Muss, sich klare Schwerpunkte zu setzen. Das dient nicht nur der eigenen Expertise. Vor allem seinen Mandanten gegenüber kann man nur mit einer eindeutigen Schwerpunktsetzung die rechtliche Begleitung bieten, die ihren Ansprüchen gerecht wird.
Aber selbstredend bin ich als Jurist auch an anderen Rechtsgebieten interessiert, wobei auch dort meistens Bezüge zum Insolvenzrecht bestehen. So kommt man zwangsläufig mit Gebieten wie Arbeitsrecht, Familien- oder auch dem Erbrecht in Berührung.
Soweit man sich klar spezialisiert und durch Fachkompetenz und Organisation überzeugt, hat man in jedem Fachgebiet gute Aussichten. Will man im Insolvenzrecht bestehen – sei es als angestellter Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter oder mit einer eigenen Kanzlei – sollte man fundierte Kenntnisse der Materie, Empathiefähigkeit und einen ausgeprägten Sinn für eine pragmatische Lösung von Sachverhalten mitbringen.
Studenten bieten wir einen ersten Einblick in unsere Praxis durch eine redaktionelle Mitarbeit in unserer Kanzlei .- auch gerne durch ein Praktikum. Dabei gilt es, unseren Mandanten komplexe insolvenzrechtliche Fragestellungen durch die Verfassung laiengerechter, aber gleichzeitig juristisch präziser Artikel verständlich darzustellen. Unser Angebot an Referendare bietet im Rahmen einer Stage eine aktive Mitarbeit an unseren Mandaten. Dabei werden unsere Mandanten aktiv betreut, sei es im Rahmen einer umfassenden Erstberatung oder bei den häufigen Anfragen, die im Laufe unserer Begleitung erfolgen. Bei Gesprächen mit den Gläubigern dürfen Referendare an ihrem Fingerspitzengefühl feilen.
Bei Interesse können Studenten oder Referendare gerne auf die Rubrik Stellenangebote Acht geben – dort finden sich fortlaufend interessante Angebote unserer Kanzlei.
Bitte beschreiben Sie eine typische Arbeitswoche oder einen typischen Arbeitstag.
Eine typische Arbeitswoche beginnt mit dem Blick in den Fristenkalender. Es gilt, alle wichtigen und dringenden Aufgaben an das Team zu verteilen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten. Danach endet bereits der statische Teil der Arbeitswoche, und es beginnt der situationsabhängige Tagesverlauf. Die unaufschiebbaren Fragen unserer Mandanten oder Beratungssuchender kommen in der Regel ohne Vorankündigung, weswegen von uns hohe Flexibilität gefordert ist. Die Abläufe im Kanzleibetrieb müssen daher reibungslos funktionieren.
Andre Kraus ist selbstständiger Rechtsanwalt und begleitet mit seinem Team Privatpersonen, Unternehmer und Betriebe in schwierigen finanziellen Situationen. Sein Hauptanliegen ist es, seinen Mandanten eine finanzielle Genesung durch Sanierung zu verschaffen. Der Jurist studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Saarbrücken und Köln mit Studienaufenthalten in Noordwijk (Niederlande) und Portsmouth (Großbritannien). Im Referendariat war er unter anderem bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn und einer großen Wirtschaftskanzlei in Köln tätig. Dort betreute er insolvenzrechtliche Mandate sowohl auf Schuldner-, als auch auf Gläubigerseite.
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