Meldefrist von Gläubigern

Hallo,
bei mir ist die Situation wie folgt.
Angemeldete private Insolvenz am 23.06.2012. Danach ging es zu dem zuständigen Gericht. Dieses hat dann einen Insolvenzverwalter bestimmt. Das Verfahren wurde dann (hat kleinere Verzögerungen gegeben) im November 2012 eröffnet. Die letzte Meldefrist für Gläubiger, war nach Aussage der Insolvenzverwalterin, der 01.06.2015.

Im Juni 2012 hat ein anderes Amtsgericht ein Urteil gegen mich gesprochen wo eine Kündigung bei einer privaten Krankheitskostenversicherung nicht zu dem Wechseltermin (Feb. 2010) anerkannt wurde und die vollständigen Beiträge bezahlt werden sollen (weit über 3.000,- Euro). Die zweite private Krankheitskostenversicherung wurde nicht aufgehoben so dass diese auch Forderungen stellen. Die Forderungen sind also von vor 2012, während 2012 und auch darüber hinaus (2013, 2014, bis zum heutigen Tag).

In 2015 haben mich dann beide (getrennt von einander) vor Gericht gezogen und wollen Beiträge für den Zeitraum 2012 bis 2014 haben. Der Gerichtsprozess läuft immer noch. Um es deutlich zu schreiben, damit hier kein Missverständnis auftritt, es wurde nix an die Insolvenztabelle gemeldet stattdessen ist man vor Gericht wo die volle Höhe und alle Rückstände eingeklagt werden.

Hier meine Fragen:
1) Dürfen die eigentlich eine Insolvenz so unterwandern in dem man dort nix meldet und einen anderen Weg einschlägt um an Geld zu kommen?
2) Welcher Termin ist der relevante? Ist es die Anmeldung der Insolvenz (Juni 2012), oder der erste Gerichtstermin (Nov. 2012) oder die Meldefrist (Juni 2015)? Bis wohin geht dies bei einem laufenden Vertrag in dem man gefangen ist und nicht rauskommt?
3) § 256 a SGB V – Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen vom 01.07.2013. Lt. Aussage des Richters trifft dieses Gesetz nur auf gesetzliche Versicherte ein und nicht für private Krankheitskostenversicherungen. Ist dies so Richtig?

Es wäre sehr nett und hilfreich wenn Sie mir grob den § nennen würden.
Vielen Dank.

MfG
M.Rohe

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Rohe,

    ich darf mich für Ihren Beitrag bedanken. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes ist eine seriöse Auskunft in diesem Rahmen leider nicht möglich. Gerne können Sie unser Sekretariat kontaktieren. Wir werden dann mit Ihnen die Möglichkeit einer rechtlichen Beratung abstimmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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