Aussergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

– Gesamtschulden 70000,- auf Grund Betriebsprüfung meines ehemaligen Einzelhandelsgeschäftes.
– 3 Gläubiger : IHK nur 500,-, der Rest verteilt auf 2 Finanzämter für Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer
– Über dem Freibetrag könnte monatlich ca. 530,- € von meinem Lohn gepfändet werden.
– Weitere Verwertung von Vermögen jeglicher Art liegt nicht vor.

1) Welche Betrag sollte als Einmalzahlung, durch die Bereitstellung eines Darlehens von familiärer Seite, bei einem Schuldenbereinigungsplan mindestens angeboten werden, damit eine Zustimmung realistisch wäre ?
Könnte man z.B. eine 3-jährige Insolvenzdauer als Rechnungsgrundlage annehmen, in der neben Verfahrenskosten 35℅ der Schulden getilgt sein müssen, und die Gebühren des Insolvenzverwalters unberücksichtigt lassen.
Also 36 x 530,- zzgl. Verfahrenskosten + Summe x

2) Wenn ein Plan abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit einen höheren Betrag anzubieten ?

3) Wenn ich sie für die Durchführung beauftragen würde, welche Kosten entstehen dadurch, insbesondere in Hinsicht auf den härtesten Gegner, den man sich als Schuldner wünscht, dem Finanzamt.

Ich bedanke mich im Voraus !
Mit freundlichen Grüßen !
H. Malik

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Malik,

    wir dürfen uns für die Darstellung Ihrer Situation bedanken. Selbstverständlich sind Vergleichsverhandlungen mit dem Finanzamt – welches Ihr Begehren regelmäßig in einen Erlassantrag umdeuten wird – nicht aussichtslos. Wir haben in der Vergangenheit viele, ähnliche gelagerte Fälle erfolgreich abgewickelt. Um die Erfolgsaussichten in Ihrer Konstellation besser einschätzen zu können, schlagen wir Ihnen ein kostenloses, telefonisches Erstberatungsgespräch vor.

    Sollten Sie uns in dieser Sache mandatieren, können Sie die Kosten gerne vorab anhand unseres Honorarrechners ermitteln:

    https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/vergleich/kosten/

    Bitte kontaktieren Sie unser Sekretariat und lassen Sie sich einen Ihnen genehmen Termin vermitteln.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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