Außergerichtlicher Vergleich

Guten Tag,

ich möchte die Ratenzahlung des Vergleichs vorzeigt mit einer Einmalzahlung des Restbetrags beenden, wie gehe ich vor.
Kann ich da?
Wenn ja:
Schriftlich Ankündigen und zahlen ?
Ist noch etwas zu beachten ?

Desweiteren würde mich interessieren, was passiert wenn man im Vergleich den Job wechselt und dadurch mehr verdient, ist man hier auch verpflichtet dies mitzuteilen, so das sich die Raten erhöhen oder der zurückzuzahlende Betrag sich verändert. ( Ähnlich der Insolvenz und der Pfändungsfreigrenze ).

Ich möchte keinen Fehler machen und dann doch noch in der Insolvenz landen:-(

Danke für Ihre Anwort.

MfG C.S.

2 Kommentare
  1. Claudia S.
    says:

    Hallo,

    danke für Ihre Antwort.
    Ich habe auf dem Schuldenbereinigungsplan nur folgenden Passus gefunden:

    Pln ohne Abtretung mit flexiblen Raten
    Die ausgewiesenen Zahlungen des Schuldners haben nur Gültigkeit für den im Plan angegebenen Monat ( Beginn des Zahlungsplans). Eine Anpassung des monatlichen Zahlungen des Schuldners erfolgt bei Veränderungen des Einkommens unter Beachtung § 850 ZPO.
    Tja, soweit ich das verstanden habe, sollte der oben genannte § mich schützen falls ich mein Einkommen verliere etc. und der vereinbarten Rate nicht mehr nach kommen kann.
    Was ich nicht weiß oder verstehe ist gilt das auch in die andere Richt sprich wenn ich mehr verdiene, bezogen auf den Passus “Eine Anpassung des monatlichen Zahlungen des Schuldners erfolgt bei Veränderungen des Einkommens”

    Ich hoffe nochmal auf eine Hilfreiche Antwort von Ihnen.

    MfG C.S.

    PS: Das mit der Restzahlung hat mich auf den richtigen Weg gebracht.

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich müssen die Gläubiger einer vorzeitigen Zahlung aktiv zustimmen. Eine schlichte Ankündigung oder Zahlung Ihrerseits reicht nicht aus. Allerdings sind die Gläubiger in diesen Fällen natürlich oftmals bereit dem zuzustimmen.

    Ob sich bei einer Gehaltserhöhung Änderungen bezüglich der Vergleichszahlungen ergeben, ist abhängig von den Bedingungen des Vergleichsvertrags. Sollten Sie hierzu keinerlei Informationen finden, so ändert sich hinsichtlich der Rückzahlung nichts.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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