Gesellschafter haftet für Insolvenzverschleppung?

Gesellschafter A und Gesellschafter B gründen eine UG und besitzen jeweils zu 50% Anteile.
Der Gesellschafter A ist alleiniger Geschäftsführer. Die Geschäftsadresse ist allerdings gleichzeitig Wohnort des Gesellschafters B.
Gesellschafter B erhält die Post, die an die UG gerichtet ist, öffnet sie und leitet sie digital an den alleinigen GF weiter.
Gesellschafter B vermutet anhand der Post eine Insolvenz der UG. Der GF lädt allerdings zu keiner Gesellschafterversammlung ein und informiert den Gesellschafter B über keine Insolvenz.
Frage: 1. Falls eine Insolvenzverschleppung vorliegen sollte, hätte das rechtliche Folgen für den Gesellschafter B, der eine Insolvenzverschleppung nur vermuten konnte?

Frage: 2. Der Geschäftsführer kauft die Anteile vom Gesellschafter B und ändert die Geschäftsadresse. Falls im Nachhinein eine Insolvenzverschleppung festgestellt werden sollte, hätte das rechtliche Folgen für den Gesellschafter B, der eine Insolvenzverschleppung nur vermuten konnte und seine Anteile an den GF verkauft hat?

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hat der Geschäftsführer nach § 15a Abs. 2 InsO spätestens 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. 6 Wochen nach Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Sonst trifft ihn den Vorwurf der Insolvenzverschleppung.

    Andere Personen, namentlich Gesellschafter, können sich nur in Ausnahmefällen wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Etwa dann, wenn sie sich extrem stark in die Geschäftsführung einmischen oder nach außen als Geschäftsführer auftreten, ohne dies zu sein (sog- faktische Geschäftsführer). So entschied es der BGH (4 StR 323/14). Ob dies der Fall ist muss in jedem Einzelfall geprüft werden.

    Beste Grüße

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