Insolvenz (Unterhaltsberechtigtes Kind in der Ausbildung)

Hallo,
ich befinde mich in der Privatinsolvenz und habe einen 17 jährigen Sohn der eine Ausbildung absolviert und in meinem Haushalt lebt.
Wieviel Ausbildungsvergütung darf er max. bekommen um im Rahmen meiner Pfändung weiter als unterhaltberechtigte Person berücksichtigt zu werden.
Ändert sich etwas wenn er volljährig wird?
Vielen Dank vorab für die Rückmeldung.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    vielen Dank für Ihre Frage.
    Die Volljährigkeit ändert nichts an der Unterhaltsverpflichtung.
    Das eigene Einkommen aus der Ausbildung kann jedoch auf Antrag des Insolvenzverwalters zu einer ganzen oder teilweisen Nichtberücksichtigung führen. Das Insolvenzgericht darf dies dann grundsätzlich nach eigenem Ermessen entscheiden.
    Hierfür gibt es keine starren Berechnungsgrundlagen. Es sind die Umstände des Einzelfalles zu betrachten. Es wird dann geprüft, ob das Einkommen des Kindes ausreicht, um seinen eigenen Lebensunterhalt zu decken. Für den Lebensunterhalt sind auch Ausgaben wie Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Verpflegungskosten etc. zu berücksichtigen.
    Auch der vom anderen Elternteil gezahlte Unterhalt zählt ggf. mit zum Einkommen dazu.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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