Kürzung der Pfändungsfreigrenze
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe in 2017 Insolvenz angemeldet. Da ich seit einigen Monaten mehr Geld verdiene, hat die Insolvenzverwalterin beim Amtsgericht die Senkung der Pfändungsfreigrenze beantragt und auch per Beschluss bewilligt bekommen, und zwar in der Form, dass meine Kinder nur noch zu je 1/2 und meine Frau gar nicht mehr berücksichtigt werden. Macht es hier Sinn dagegen vorzugehen?
Meine weitere Frage hierzu ist, ob es für mich nachteilig wirken kann, wenn ich mit der Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden “heruntergehe”. So könnte ich den “Betreuungsunterhalt” dann auch tatsächlich erbringen, da beide Kinder Schulkinder sind und das Homeschooling eine intensivere Betreuung erfordert.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
der Ansatzpunkt, die Stunden zu reduzieren, ist gefährlich. Ohne triftigen Grund wird dies als Verstoß gegen Ihre Erwerbsobliegenheit gewertet und kann zur Versagung des Restschuldbefreiung führen. Zwar kann der Betreuungsunterhalt einen triften Grund darstellen. Allerdings sind die Insolvenzgerichte besonders scharf bei der Prüfung. Insbesondere wird man berücksichtigen, ob die Reduzierung der Stundenzahl nach der Absenkung der Pfändungsfreigrenze stattfand, obwohl zuvor “Homeschooling” für die Kinder anstand. Näheres erfahren Sie im Artikel Erwerbsobliegenheit für Eltern mit Kind und während der Elternzeit. Zunächst sollten Sie klären, weshalb Ihnen Ihre Unterhaltsverpflichtungen teilweise “aberkannt” werden. Als Ausgangshilfe kann Ihnen unser hierfür verfasster Artikel Nur halbes Kind berücksichtigen in der Pfändung und Insolvenz? dienen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht