Drittschuldnerzahlung aus unpfändbarem Einkommen unter dem Sockelfreibetrag

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte/innen,

da ich nur eine Erwerbsminderungsrente von 787,31€ monatlich erhalte und meine Bank zum wiederholten Male Drittschuldnerzahlungen ausgeführt hat, möchte ich Sie nun gerne folgendes fragen:
Darf überhaupt aus Einkommen, das weit unter dem Sockelfreibetrag liegt, zB. nicht verbrauchtes Guthaben von 27,02€ aus dem Vormonat im darauffolgenden Monat als Drittschuldnerzahlung abgeführt werden? Die EM-Rente geht immer am letzten Bankarbeitstag des Monats ein, für den die Rente eigentlich zur Verfügung stehen soll. Denn dieses Problem habe ich schon seit längerem mit meiner Bank, aber hier nur 3 Beispiele:
28.06.2019 774,33€ EM- Rente für Monat Juni
” 763,01€ Endkontostand
01.07.2019 wurde die Differenz von 11,32€ abgeführt.
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30.12.2019 787,31€ Rente für Dezember
” 814,31€ Kto.Stand
09.01.2020 wurde die Diff. von 27,02€ abgeführt
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29.05.2020 787,31€ Rente für Mai
” 997,30€ Kto.Stand
09.06.2020 wurden 99,10€ abgeführt
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Dieses Pfändungsschutzkonto habe ich schon vor vielen Jahren einrichten lassen und die Bankmitarbeiterin sagte mir ( im Jahr 2014), nach dem ein Guthaben aus ALG2 Bezug als Drittschuldnerzahlung getätigt wurde und ich dies beanstandet hatte erklärt, dass dies zulässig wäre. Denn auch aus Zahlungseingängen, die unter der Pfändungsfreigrenze bestehen kann das nicht verbrauchte Guthaben im übernächsten Monat abgeführt werden und deshalb sollte man am Ende des Monats am Besten das Konto komplett abräumen.
Aber das wäre ja dann komplett sinnfrei, denn wozu gibt es denn den Sockelfreibetrag, der monatlich zur Verfügung stehen sollte? Denn bei solch niedrigem Einkommen müsste man ja viel ansparen um den momentanen Sockelfreibetrag zu übersteigen.
Ich hoffe, dass ich das Problem das mit Sicherheit auch viele andere Personen betrifft, so gut wie möglich geschildert habe und bin schon sehr auf Ihre Einschätzung und Meinung gespannt.
Liebe Grüße
Wheelchairgirl

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich kann man auf dem P-Konto keine Ersparnisse bilden. Man kann die Beträge nur einen Monat lang auf dem Konto belassen.
    Bezüglich Ihres Beispiels aus Dezember bedeutet das:

    30.12.2019 787,31€ Rente für Dezember
    ” 814,31€ Kto.Stand
    09.01.2020 wurde die Diff. von 27,02€ abgeführt

    Die 27,02 Euro stammen noch aus November und werden daher im Januar an den Gläubiger abgeführt.
    Eine Lösung ist es, beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag gemäß § 850l ZPO zu stellen. Dies ist möglich, wenn jeden Monat nur unpfändbare Beträge auf dem Konto eingehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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