P-Konto

Guten Tag,
am 27.08 2018 habe ich ein Restschuldbefreiung gem. §300 Abs.1 InsO erhalten.
Am 30.09.2019 schreibt die Sparkasse, wo ich eine P-konto habe: ” Wir weisen ausdrücklich darauf hin, das auch im Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegende Pfändungen von uns weiterhin beachtet werden, falls uns keine Aufhebung durch den Gläubiger oder durch das zuständige Gericht vorliegt. Ruhestellungen werden von uns nicht akzeptiert.”
Bitte um Ihre Hilfe.

Herzliche Grüße

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    dies ist leider die übliche Praxis vieler Banken, der Gläubiger muss erst die Aufhebung der Pfändung erklären. Wenn ein Gläubiger sich weigert, dies zu tun, kann mittels der Vollstreckungsabwehrklage (§767 ZPO) reagiert werden. Hierzu ist allerdings anwaltliche Hilfe ratsam. In der Regel heben die Gläubiger die Pfändung auf, wenn man sie auf die wirksam erteilte Restschuldbefreiung hinweist.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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