Soforthilfe -Corona.NRW.de

Guten Tag,
als freiberuflicher Glaskünstler mit einer Angestellten führe mein Geschäftskonto als P-Konto
mit dem gesetzlichen Freibetrag.
Durch die Corona Krise sind mir alle Bar Einnahmen weggebrochen..da ich meine Galerie nicht mehr Öffnen kann.
Jetzt beabsichtige ich einen Antrag auf Soforthilfe-corona.nrw.de in höhe vonn 9000 E zu stellen, um mieten , meinen Lebnsunterhalt, Lohnzahlung und Betriebskosten aufzufangen.
was passiert wenn das Geld auf mein Geschäftskonto gutgeschrieben wird.? Kann ich dann nur über den gesetzlichen Freibetrag verfügen ?.
für Ihre Antwort vielen Dank im voraus .

7 Kommentare
  1. Denis S.
    says:

    Hallo mich interesiert es auch. Was wäre wen meine frau den zuschuss kriegt aber sie noch kein eigenes konto hat.Kann das geld auf mein konto überwiesen werden? Mein Konto ist dem Finanzamt bekannt und für die steuerlichen erfassung hat meine frau mein konto angegeben laut finanzamt ist es so ok. Habe selbst auch ein P.Konto. Kann die bank die soforthilfe von meiner frau die auf mein konto käme pfändbar?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      generell lässt sich sagen, dass es nicht ratsam ist, Gelder von Dritten auf sein P-Konto einzahlen zu lassen, da auch diese gepfändet werden können. Das Zurückholen des Geldes könnte erst mit erheblichem Aufwand möglich sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Bernd S.
    says:

    Guten Tag

    Eine Ermessensfrage? Das Geld kommt vom Staat. Es ist zweckgebunden. Es darf nicht zur Tilgung der altlasten missbraucht werden. Wenn die Bank nun das Geld von einem P Konto nimmt und Altschulden damit ausgleicht, so macht sich doch die jeweilige Bank damit strafbar, da dieses Geld nicht für den Ausgleich von altlasten genutzt werden darf! Wie kann es dann Ermessenssache sein? Es ist doch eher eindeutig.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Schmitz,

      eine der Voraussetzungen für die Gewährung der Soforthilfe ist, dass der Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 01.03. bestanden hat. Bei Führung des Geschäftskontos als P-Konto und bereits laufender Zwangsvollstreckung liegt die Vermutung jedoch nahe, dass bereits vorher ein solcher Engpass bestanden hat.

      Abgesehen davon ist es auch bei zweckgebundenen Forderungen möglich, diese zu pfänden, solange der bezweckte Erfolg erreicht werden kann, indem an den Gläubiger zur Befriedigung von dessen titulierter Forderung geleistet wird. Die Mittel können also zumindest zugunsten desjenigen gepfändet werden, für den die Mittel bestimmt sind.
      Nun wäre die Zweckbindung genauer zu untersuchen, so ist es doch dem Ermessen des Zahlungsempfängers überlassen, welche Forderungen er damit bedienen möchte. Auf der Website des Landes NRW heißt es “Der Zuschuss kann insbesondere genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankkredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen.”
      Somit ist eine Pfändbarkeit zumindest diskussionswürdig. Mein erster, unverbindlicher Gedanke war daher, einen Antrag gemäß § 850i ZPO zu stellen. Hier kann wiederum das Gericht in freier Würdigung des Sachverhaltes entscheiden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Harald H.
    says:

    Vielen Dank für Ihre Auskunft

  4. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    hier müssten Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) wenden und dort einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags gemäß § 850i ZPO stellen. In diesem Fall dürfte dieser schnell und unbürokratisch gewährt werden. Allerdings sollte bestenfalls vor Eingang des Betrags Rücksprache mit dem Vollstreckungsgericht gehalten werden, denn es handelt sich um eine Ermessensfrage.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Turok
    says:

    Hallo,

    das möchte ich auch gerne wissen.

    LG

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