Anpassung bzw. Übergang auf neues Insolvenzrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich seit Januar 2013 in der Privat bzw. Verbraucherinsolvenz. Ich habe erfahren, dass seit Juli 2014 das neue Insolvenzrecht in Kraft getreten ist. Nun meine Frage bzw. Fragen:

1. Ist es möglich eine Anpassung bzw. Übergang auf das neue Insolvenzrecht zu stellen? Und ist es nicht Diskriminierung, wenn die alten Insolvenzler viel schlechter behandelt werden als die neuen?

2. Was passiert, wenn man während der Wohlverhaltenszeit seine Schulden vor dem Ende der Insolvenz (6-jährigen Zeit) nicht ganz zurückzahlt und man die RSB bekommt? Steht man trotzdem negativ in der Schufa drin oder habe ich die Schulden umsonst zurückgezahlt? Und ist es möglich den Schufa-Eintrag komplett sofort nach Rückzahlung der Schulden löschen zu lassen oder bleibt dieser unbedingt 3-4 Jahre in der Schufa ob man zahlt oder nicht?

3. Darf man aus seinem unpfändbarem Geld, also mit seinem eigenen Geld, Zahlungen an einzelne Gläubiger tätigen? Ich habe nämlich nur 4 Gläubiger. Bei einem Gläubiger 16.000 €, bei einem anderen 3.500 €, bei dem dritten 1.000 € und bei dem letzten 500 €. Ich würde nämlich gerne zuerst die “kleineren Gläubiger” erledigen wollen, da dies einfacher ist und dass nur noch ein einziger Gläubiger bleibt. Ist dies möglich oder strafbar?

Über eine Rückinfo würde ich mich sehr freuen.
Vielen lieben Dank im Voraus.

Freundliche Grüße,

Andy M.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    zu 1: Eine Anpassung auf die neuen Regelung kann nicht erfolgen, da der Gesetzgeber insoweit Übergangsregelungen getroffen hat.

    zu 2: Der Schufa-Eintrag bleibt nach Erteilung der Restschuldbefreiung weitere 3 Jahre aufgrund von datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehen. Eine vorzeitige Löschung ist im Regelfall nicht möglich.

    3: Sie dürfen zu keinem Zeitpunkt innerhalb Ihrer Insolvenz einzelne Gläubiger auszahlen. Der Zahlungsverkehr darf nur über den Insolvenzverwalter durchgeführt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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