Ansprüche des Schuldners im laufe der Insolvenz
Wenn während der privatinsolvenz (in der wohlverhaltensphase) ein Anspruch entsteht (z.b. ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines behandlungsfehlers) und diese Ansprüche erst nach der restschuldbefreiung durch ein Urteil zugesprochen werden, darf der insolvenzverwalter dann noch pfänden?
Sehr geehrter Herr Dittrich,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich werden Ansprüche in der Wohlverhaltensphase nicht gepfändet. In der Wohlverhaltensphase wird nur der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens (mit wenigen Ausnahmen beispielsweise beim Erbe) an den Treuhänder abgetreten.
Wenn der Anspruch in der Insolvenz (im engeren Sinne) entsteht, dann hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit über eine Nachtragsverteilung auch noch nach der Restschuldbefreiung den Anspruch zur Insolvenzmasse zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt