Beiträge zur BAV in Form von Gehaltsumwandlung

Sehr geehrte Damen und Herren,
lt. IV unterliegen meine monatl. Beiträge (150,–) zur BAV/Direktvers., die in Form einer Gehaltsumwandlung gezahlt werden, der Pfändung (der Vertrag besteht schon einige Jahre). Lt. Lohnabrechnungsstelle und Steuerberater sind diese Beiträge nicht zu berücksichtigen. Können Sie mir hier weiterhelfen? Lt. Urteil des BAG vom 17.2.1998 sind diese Beiträge nicht pfändbar bzw. bei der Berechnung des pfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen. Mein IV teilt mir mit, dass lt. Urteil des BAG vom 17.4.13 diese Beiträge gleichwohl zu berücksichtigen sind, also zum pfändbaren Betrag gehören. Dadurch erhöht sich der pfändbare Betrag beträchtlich und dies würde bedeuten, dass ich den Vertrag für die nächsten 5 Jahre ruhen lassen müsste.
Vielen Dank für Ihre Hilfe und freundliche Grüße

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Diese Frage lässt sich anhand der mir vorliegenden Informationen nicht beantworten. Ich empfehle Ihnen zur weiteren Lektüre den folgenden Artikel auf unserer Webseite:

    https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/aussergerichtlicher-vergleich/direktversicherung-in-insolvenz-altersvorsorge-durch-direktversicherung/

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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