Berufsbegleitende Ausbildung angefangen & Schwangerschaft der Freundin

Vorab erstmal ein großes Lob an Sie, die Hilfesuchenden so professionell zu beraten.
Leider tut dies mein Insolvenzverwalter nicht und ist im Grunde gar nicht mehr für mich erreichbar. Außer wenn er mich höflichst schriftlich “bittet” meinen Lohnsteuerjahresausgleich zu machen. Verständlich, denn die Rückerstattung geht ja direkt an ihn…
Ich befinde mich seit März 2017 offiziell mit Titel in der Privatinsolvenz und arbeite seit April 2017 Vollzeit. Nun habe ich am 01.04.2019 eine berufsbegleitende Ausbildung (Duales System = Theorie- & Praxiszeit) angefangen unterstützt durch die WeGeBAu bzw. Arbeitsamt. Ich habe daher keinerlei Einkommensvor- oder Nachteile. Außer das ich Fahrgeld bisher 4x vom Amt zur Berufsschule erhalte.
Auf meinen Verdienstbescheinigungen, die ich im mtl. zur Info zukommen lasse, steht davon nichts, auch an meinem Arbeitsvertrag nichts geändert hat. Ich habe nur eine Zusatzbescheinigung vom AG bekommen, das ich die Ausbildung machen darf.
Meine Freundin ist mittlerweile im 8 Monat schwanger. Von beiden Tatsachen weiß der Insolvenzverwalter noch nichts.
Ich habe Angst ihm das mit der Ausbildung (endet Aril 2022) mitzuteilen & vor möglichen Konsequenzen im Bezug auf meine Restschuldbefreiung, Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht.
Mit jedem Tag fühle ich mich schlechter.
Dieses Jahr hat er sich noch nicht gemeldet.
Ich weiß nicht wie ich mich jetzt verhalten soll, um nicht alles noch schlimmer zu machen.
Können Sie mir bitte einen Ratschlag geben?

Gruß
M.M

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    zunächst vielen Dank für das Lob.
    Zu Ihren Fragen möchte ich wie folgt Stellung nehmen.
    Bezüglich der Ausbildung ist es entscheidend, dass Sie dadurch keinerlei Einkommensnachteile erleiden. Anhand Ihrer Angaben gehen Sie aktuell in Vollzeit einer Tätigkeit nach, die Ihrer derzeitigen Qualifikation entspricht. Wenn dies der Fall ist, besteht diesbezüglich kein Grund zur Besorgnis um die Restschuldbefreiung.
    Da keine Benachteiligung der Gläubiger vorliegt, wird meiner unverbindlichen Meinung nach auch die verspätete Mitteilung keine Versagung der Restschuldbefreiung bedeuten.
    Auch dass Sie bislang nichts von der Schwangerschaft erzählt haben ist kein Verstoß gegen eine Obliegenheit.
    Sie sollten den Insolvenzverwalter jedoch schnellstmöglich über den aktuellen Stand informieren.
    Auch dass Sie Fahrtgelder erhalten haben sollten Sie dem Insolvenzverwalter grundsätzlich mitteilen. Dies sind aber gemäß § 850a Abs. 1 Nr. 3 ZPO unpfändbare Aufwandsentschädigungen. Der Insolvenzverwalter wird aber prüfen, ob sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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