Privatinsolvenz/Arbeitgeberwecher

Guten Tag!

Ich befinde mich seit fast einem Jahr in der Wohlverhaltensphase. Ich habe aktuell eine 30 Stunden Stelle und dort kein pfändbares Einkommen. Ich wurde aber auch nicht durch die Treuhänderin zur Annahme einer Vollzeitstelle aufgefordert.

Nun habe ich ein Angebot für eine Vollzeitstelle in einer anderen Firma angeboten bekommen und möchte diese gerne annehmen, vor allem, da es mir mit der aktuellen nicht so gut geht und ich würde darüber hinaus gern mehr verdienen. Ich würde dort dann auch einen pfändbaren Anteil haben. Also durchaus im Sinne der Gläubiger.

Allerdings müsste ich dann sofort meinen aktuellen Job kündigen, ohne den neuem Vertrag bereits unterschrieben zu haben (Bürokratie dauert etwas länger), um die Kündigungsfrist zu wahren.

Die Treuhänderin habe ich schriftlich per Mail angefragt aber sie antwortet wenn, dann meist erst nach sehr langer Zeit (teils Wochen) und diese Zeit habe ich nicht.

Meine Fragen lauten deshalb:

Darf ich eine festes Arbeitsverhältnis kündigen, wenn ich noch keinen Vertrag unterschrieben habe, aber eine mündliche wie schriftliche (per Mail) Zusage erhalten habe und auch schon Unterlagen zum Anstellungsprozedere ausgehändigt bekommen habe.

Muss die Treuhänderin vorab ihre Zustimmung geben?

Kann mir die Restschuldbefreiung evtl. versagt werden, falls der neue Vertrag, warum auch immer, doch nicht zustande kommen sollte?
Ich bin sehr besorgt.

Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichem Gruß

Emely

4 Kommentare
  1. Emely
    says:

    Recht herzlichen Dank, Sie haben mir wirklich unglaublich weiter geholfen!

  2. Emely
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr Ghendler,

    Vielen Dank für Ihre superschnelle Antwort und Mühe.

    Ich habe eben mit der Angstellten, die bei der Treuhänderin für mich zuständig ist, telefoniert.
    Sie sagt von ihnen aus sei eine Kündigung meinerseits in Ordnung, vor allem weil beim aktuellen Arbeitgeber nichts pfändbar sei und ich schon eine Zusage hätte (selbst wenn das Arbeitsverhältnis evtl. nicht zustande kommen sollte). Schriftlich wollte sie mir ‘das OK’ aber nicht geben.

    Interessant fand ich den Satz ich würde mir viel zu viele Sorgen machen, immerhin würden die meisten Schuldner, die sie betreuen, einfach kündigen, eine neue Arbeit antreten,
    den Arbeitgeberwechel mitteilen und gut.
    Ich meine hier geht es ja um etwas sehr wichtiges
    für mein weiteres Leben, klar mache ich mir Sorgen. Und die Obliegenheiten zu erfüllen ist ja nun auch meine Pflicht.

    Darf ich noch eine weitere Frage stellen?
    Mein aktueller Arbeitgeber hat fälschlicherweise in diesem Monat das erste mal einen Betrag in die Pfändung gebracht (nämlich durch Aufstieg in eine höhere Gehaltsstufe durch Betriebszugehörigkeit). Er hat nur 1 Kind berücksichtigt, weil nur ein Kinderfreibetrag bei der Steuer eingetragen ist. Ich bin aber beiden zu Unterhalt verpflichtet und da wäre nichts pfändbar.
    Nun möchte der Arbeitgeber eine Bestätigung von der Treuhänderin, dass beide Kinder zu berücksichtigen sind. Die Angestellte der TH sagt aber, dass sie sowas nicht raus geben und der Arbeitgeber sich da selbst drum kümmern müsse. Ich müsse lediglich die Geburtsurkunden beim Arbeitgeber vorlegen. Diese liegen aber schon seit Anstellung vor.
    Wer ist im Recht, bzw was kann ich tun?

    Mit freundlichem Gruß

    Emely

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      in der Tat ist die Aussage bemerkenswert. Zwar ist die Versagung der Restschuldbefreiung in der Praxis tatsächlich nicht sehr häufig, da es für die Gläubiger häufig mehr Aufwand als Ertrag verursacht. Dennoch ist es Ihr Risiko und somit sehr verständlich, dass Sie sich genaue Auskünfte wünschen.

      Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss die zu berücksichtigenden unterhaltsberechtigten Angehörigen des Schuldners ermitteln. Sie können dem Arbeitnehmer zur Absicherung eine „Erklärung über unterhaltsberechtige Personen“ ausstellen. Diese findet man beispielsweise im Internet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    grundsätzlich ist eine Eigenkündigung ein Indiz für eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
    In Ihrem Fall beziehen Sie jedoch kein pfändbares Einkommen, so dass keine unmittelbare Benachteiligung der Gläubiger besteht. Wenn Sie darüber hinaus die Zusage per E-Mail bereits erhalten haben, ist das Risiko für eine Versagung der Restschuldbefreiung zumindest sehr gering, aber ohne Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter auch nicht völlig auszuschließen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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