Betrifft : nunmehr Restschuldbefreiung meines ehemaligen Arbeitgebers

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe da auch einige Fragen zu diesem Thema.
Ich habe von 2006- 2007 bei meinem ehemaligen Freund und Arbeitgeber gearbeitet.
In den letzten Monaten schuldete er mir einige Monatslöhne und fuhr meinen privaten PKW zu Schrott.
Die Polizei hat den Unfallhergang aufgenommen und die Versicherung hat mich ( als Versicherungsnehmer) hochgestuft .
Im Jahr 2008 strebte er mit Hilfe eines Rechtsanwaltes einen privaten Rückzahlungsplan an, um mir alles in monatlichen Raten zurückzuzahlen.
3 Monate später meldete ein Insolvenzverwalter mit ihm Privatinsolvenz an.
Mir wurde gesagt, dass man als Gläubiger ihn nun mehr nicht mehr bedrängen darf.
Die Lohnforderungen wurden in der Tabelle beim Insolvenzgericht angegeben und beachtet. Der geschrottete Pkw aber nicht! Er taucht in dieser Liste nicht auf.
Von meinem Lohn habe ich nichts gesehen.
Alle Gläubiger hätten laut Insolvenzverwalter nichts bekommen.
Was kann ich jetzt ( nach erfolgter Wohlverhaltensphase, und Restschuldbefreiung ( Mitte August 2013 ) noch tun?
Habe ich Chancen mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Forderungen meinerseits (von damals ) ( geschrotteter PKW) , Höherstufung der Versicherung und Erwerb meines neuen PKW,s) doch noch zu bekommen?
Ich fühle mich so betrogen von dem Kerl. Er fährt mein Auto kaputt , läßt mich mit dem ganzen Kram alleine und fängt jetzt schuldenfrei ein neues Leben an?
Danke für Ihre Mühe
J. Pfüller

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Herr Pfüller,

    Die Insolvenzordnung (InsO) beinhaltet zahlreiche Alternativen für den Gläubiger, an dem Insolvenzverfahren seines Schuldners teil- und Einfluss zu nehmen. Bei der richtigen und frühzeitigen Vorgehensweise ermöglicht die InsO sogar Forderungen über die Insolvenz hinaus durchsetzen und erhalten zu können.
    In Ihrem Fall ist die Durchsetzung von Ansprüchen über die Restschuldbefreiung hinaus, vermutlich zu spät.

    Wird die Restschuldbefreiung einmal erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Vgl. § 301 I InsO

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler

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