Sehr geehrte Damen und Herren, darf nur der Insolvenzverwalter oder auch das Insolvenzgericht die selbstständige Tätigkeit eines Schuldner freigeben? Vielen Dank für Ihre Antwort!
vielen Dank für Ihren Beitrag. Gemäß § 35 Abs.2 InsO ist der Insolvenzverwalter zuständig. Ich darf die einschlägige Vorschrift zitieren:
“Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.”
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
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Sehr geehrte Frau Monke,
vielen Dank für Ihren Beitrag. Gemäß § 35 Abs.2 InsO ist der Insolvenzverwalter zuständig. Ich darf die einschlägige Vorschrift zitieren:
“Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können.”
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt