Genossenschaftsanteile

Guten Tag
wie sieht es mit den Genossenschaftsanteilen während des eröffneten Verfahren aus wenn man aus der Wohnung auszieht und der Insolvenzverwalter die Wohnung nach §109 abs.1 satz 2 inso “freigegeben” hat?. Gehören die Anteile (ca 1100€) nach Auszug dem Mieter (mir) oder in die Masse?

Sollte die Auszahlung erst in der WPV sein wem würden dann die Anteile zustehen?

Würde mich über eine Auskunft sehr freuen.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich stellen Genossenschaftsanteile bzw. das Auseinandersetzungsguthaben nach Kündigung einen Vermögenswert dar. Diesen Vermögenswert kann der Insolvenzverwalter nur dann einfordern, wenn er die Mitgliedschaft in der Genossenschaft kündigt. Diese Möglichkeit hat der Insolvenzverwalter nach § 66a GenG.

    Eine Einschränkung findet sich in § 67c GenG, wonach eine Kündigung ausgeschlossen ist, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung ist und darüber hinaus das Geschäftsguthaben des Mitglieds 2000,00 Euro nicht übersteigt. Wenn beide Voraussetzungen vorliegen, dann kann der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft nicht kündigen.

    Nach Ihren Ausführungen dürften beide Voraussetzungen zutreffen, weshalb eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter nicht wirksam ist und eine Auszahlung der Anteile nicht erzwungen werden kann. Wenn Sie jedoch die Kündigung erklären, wird der Insolvenzverwalter den Betrag einfordern.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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