Insolvenz

Sehr geehrter Herr RA Ghendler,

ich habe Probleme mit der Zuordnung Beginn der Insolvenz. Am 23.10.2017 wurde die Insolvenz eröffnet, am Am 01.08.2018 erging der Beschluss zur Berechnung mit Wirkung zum Dezember 2017. Die Insolvenzverwaltung hat den Anspruch ab 01/2018 zur Zahlung gestellt. Da die Auszahlung des Einkommens vor Forderung erfolgte, Wurde die erste Rate 02/2018 geleistet. Da ich ein Antrag auf Restschuldbefreiung stellen möchte/ vor Ablauf von 3 Jahren/
–> müsste ich wissen was als Beginn zählt?
Meine Insolvenzverwaltung gibt mir dzu nur “schwammige” Angaben. Zitat “”Die Tatsache, dass eine Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 Nr. 2 InsO frühestens in ca. 10 Monaten in Betracht kommt, führt dazu, dass eine Bezifferung dieser Daten derzeit nicht möglich ist””. Zitatende. Dies bekam ich jetzt im Januar.

Das nächste Problem was dies nach sich zieht, ist die Insolvenzmasse.
Auch da: Zitat “”Wie hoch die Insolvenzmasse n a c h Ablauf von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein wird, ist aktuell nicht bekannt ist””Zitatende.
Ich hatte mitgeteilt dass ich die Restschuldbefreiung beantragen möchte. Schriftliche Nachfrage bei Gericht ergab, dass ich wegen einem zu ermittelnden Differenzbetrag meine Insolvenzverwaltung konsultieren sollte.Die IV hatte dem Gericht mitgeteilt, das es eine Gälubigerbefriedigung von 19,80% zur Zeit gibt (08/2019)
–> Die Insolvenzmasse ist die Summe der Gläubiger, des Gegenstandes und ?

Zitat “”Da es sich vorliegend nicht um ein durchschnittliches Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, dürfte nach hiesiger Auffassung auch ein Zuschlag auf die Grundvergütung zu gewähren sein”” Zitatende
–> Was ist denn ein durchschnittliches Insolvenzverfahren?
Ich bin EU-Rentnerin seit 22 Jahren, Habe 4 Gläubiger.
Ein Gegenstand wurde verwertet. Da er noch durch ein Kredit bezahlt wurde, hat sie sich die Rechte von dem Krditgeber übertragen lassen. Diesen zahle ich in monatlichen Raten ab.

Können Sie mir bitte diese drei Fragen beantworten?
Vielen lieben Dank für Ihre bisherige Unterstützung

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    vielen Dank für Ihre Frage. Im Rahmen dieses Forums kann ich Ihre Fragen wie folgt beantworten.
    Gemäß § 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung haben Sie Ihr pfändbares Einkommen mit Wirkung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgetreten. Dies ist der Beginn der Abtretungsfrist.

    Die Insolvenzmasse besteht gemäß § 35 InsO aus dem gesamten Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Allerdings wird daraus auch der Insolvenzverwalter bezahlt.

    Bezüglich der Vergütung des Insolvenzverwalters würde ich nicht unbedingt die Auffassung teilen, dass ein Zuschlag gemäß § 3 InsVV gerechtfertigt ist.
    Grundsätzlich ist es schwierig, die genaue Rückzahlungsquote zu ermitteln, da sie von mehreren Faktoren abhängig ist, insbesondere von den Kosten des Insolvenzverfahrens und der Verwaltervergütung. Diese hängt wiederum davon ab, wie lange das Verfahren “offen” war, also wie lange es bis zum Beginn der Wohlverhaltensphase gedauert hat. Daher kann man häufig nicht genau einschätzen, ob die Verkürzung auf drei Jahre erfolgreich sein wird, oder nicht. Leider kann ich in diesem Rahmen auch keine genaue Einschätzung darüber abgeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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