Kontopfändung & Eröffnung eines neuen Kontos

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich in einer Privatinsolvenz und bin nun in der Wohlverhaltensphase. Ich habe auch ein P-Konto seit längerem. Macht dies noch Sinn oder kann ich mein Konto wieder normal umwandeln?

Das Problem ist, das seit knapp drei Jahren ein Gläubiger eine Kontopfändung auf meinem P-Konto hat. Dies ist aber laut § 89 Abs. 1 InsO unzulässig und der Gläubiger muss diese Pfändung entfernen, richtig?

Mich schränkt das in meinem Lebensunterhalt sehr stark ein obwohl ich mich in der Wohlverhaltensphase befinde. Deshalb möchte ich mein Konto wieder normal umwandeln da mich der monatliche Freibetrag begrenzt. Meine letzte Frage wäre ob die Gläubiger trotzdem pfänden dürfen oder ob mein Konto weiter geschützt ist? Weil ich mich in einer Privatinsolvenz befinde. Diese Insolvenz führt zum Pfändungsschutz. Inwiefern stimmt diese Aussage?

Ich bedanke mich im voraus für Ihre Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
Fabian R

1 Antwort
  1. Annette Vollmers-Stich
    says:

    Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

    wir verstehen, dass die Kontopfändung auf Ihrem P-Konto eine große Belastung für Ihren Lebensunterhalt darstellt und Sie deshalb überlegen, Ihr Konto wieder in ein normales Girokonto umzuwandeln. Allerdings sollten Sie bedenken, dass ein P-Konto Ihnen auch weiterhin gewisse Vorteile bietet.

    Ein P-Konto bietet Ihnen einen monatlichen Freibetrag, der vor Pfändungen geschützt ist. Sollten Sie mehr als diesen Betrag auf Ihrem Konto haben, kann der Gläubiger nur den darüber liegenden Betrag pfänden.

    Zudem sind Kontopfändungen auf einem P-Konto nach § 850k Abs. 4 ZPO unzulässig, wenn bereits eine Kontopfändung auf dem Konto besteht. Das bedeutet, dass der Gläubiger die bestehende Pfändung auf Ihrem P-Konto entfernen muss, da diese unzulässig ist. Wenn der Gläubiger die Pfändung nicht entfernt, können Sie sich an einen Anwalt für Insolvenzrecht wenden, um die Aufhebung der Pfändung gerichtlich durchzusetzen.

    In der Wohlverhaltensphase sind Sie weiterhin verpflichtet, Ihre Schulden zu begleichen und sich an die Auflagen des Insolvenzplans zu halten. Ihre Gläubiger dürfen Sie allerdings nicht mehr pfänden, da Sie sich in der Privatinsolvenz befinden. Der Pfändungsschutz gilt allerdings nur für Schulden, die vor dem Insolvenzantrag entstanden sind. Schulden, die während der Wohlverhaltensphase entstehen, können weiterhin gepfändet werden.

    Gerne bieten wir Ihnen eine kostenfreie Erstberatung zum Thema Schulden und Entschuldung an. Bei Interesse können Sie einen Termin für eine Erstberatung auf unserer Website unter folgendem Link vereinbaren: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/schnell-check/

    Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.

    Ihr Team der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

    Bitte beachten Sie, dass diese Antwort ohne rechtliches Gewähr ist.

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