Mietkaution-Rückzahlung während Wohlverhaltensphase

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie verhält es sich, wenn die o.g. Rückzahlung ansteht und wenn der Insolv-Verwalter seine Einwilligung zwar erteilt hat den Restbetrag nach Abzug evtl. Forderungen des vorherigen Vermieter zu behalten ?
Jedoch ist gerade ein “Gläubiger” die Bank bei der das Mietkautions-Geld in Form eines
Sparbuchs auf meinem Namen vorliegt.
Kann die Bank den Restbetrag selbst behalten ?
Kurz noch ein paar Fakten: das Mietkautions-Sparbuch gibt es seit 2009. Meine Insolv.
läuft seit 2013.
MfG, Karl-Heinz Vogel

2 Kommentare
  1. Karl-heinz V.
    says:

    Sehr geehrter Herr RA Kraus,

    vielen Dank erst einmal für Ihre Antwort.
    Jedoch habe ich mich wohl etwas umständlich ausgedrückt. Ich fragte, ob ich (nicht mehr der Insolv-Verwalter) den Restbetrag behalten kann. Der Insolv-Verwalter hat mir fernmündlich sein OK bereits gegeben, das er auf die Forderung
    verzichtet.
    Wie sieht es dann aus ?
    Bzw. kann, wenn ich auf die Auszahlung beharre, die (Schuldner-)Bank mir in 2017 ff die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen ?

    Viele Grüsse, K-H Vogel

  2. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr Vogel,

    da die Kautionsrückzahlung keiner Pfändung durch einen einzelnen Gläubiger unterliegen kann, kann sie nach § 394 BGB auch nicht auf eine andere Forderung aufgerechnet werden. Die Bank darf daher den Restbetrag nicht einfach behalten.
    Die Rückzahlung steht dem Insolvenzverwalter zu und unterliegt somit der Gesamtvollstreckung.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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