grundsätzlich fällt während des Insolvenzverfahrens ein solches Guthaben in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Es kann sich etwas anderes ergeben, wenn das Guthaben in der Wohlverhaltensphase entsteht, wobei dann die Anordnungen des Insolvenzgerichts eine maßgebliche Rolle spielen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen? Hinterlasse uns Deinen Kommentar!
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich fällt während des Insolvenzverfahrens ein solches Guthaben in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Es kann sich etwas anderes ergeben, wenn das Guthaben in der Wohlverhaltensphase entsteht, wobei dann die Anordnungen des Insolvenzgerichts eine maßgebliche Rolle spielen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht