Nachzahlung Erwerbsminderungsrente

Sehr geehrte Rechtsanwälte,
seit Dez.2016 befinde ich mich in der Wohlverhaltensfase. Wegen eine schwere Erkrankung bin ich seit über zwei Jahren arbeitsunfähig. Ich habe keinen Einkommen und der Anspruch auf soziale Leistungen ist vor fünf Monaten ausgeschöpft. Weil ich mit meinem Lebensgefährten einer Bedarfsgemeinschaft bilde, erhalte ich auch kein Harz IV. Mein Antrag auf Erwerbsminderungsrente ist rückwirkend bewillig worden und es soll am Anfang des Jahres 2018 eine Nachzahlung folgen. Womit muss ich rechnen, dass die pfändbare Summe von der gesamten Nachzahlung ausgerechnet wird oder der pfändbare Anteil für jeden Monat separat ermittelt wird? Dazu kommt das Jahreswechsel, für welche Jahr gilt diese Summe als „Einkommen“ wenn ich das Jahresbericht dem Treuhändler abgeben muss?
Für eine Antwort bin ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
M. Koopmann

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    es ist möglich, durch einen Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht für die Berechnung des pfändbaren Anteils der Nachzahlung eine Aufteilung auf die (möglichen) Bezugsmonate zu erreichen. Diesbezüglich empfehle ich Ihnen, persönlich beim Rechtspfleger Ihres Gerichts vorstellig zu werden und den Sachverhalt zu schildern. Anhand der Bezugsmonate kann dann auch festgestellt werden, für welches Jahr die Beträge Ihrem Einkommen zuzurechnen sind.

    Sollten Sie anwaltliche Hilfe bei der Antragstellung benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wenden Sie sich in diesem Falle doch an unser Sekretariat: 069 – 348 79 040

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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