Obliegenheiten

Sehr geehrter Herr Gendler,
ich bin im 3. Jahr meiner Wohlverhaltensphase.Von meinem Treuhänder habe ich leider des öfteren schon falsche oder keine Auskünfte auf Anfragen erhalten. Auch legt er bei persönlichen Gesprächen ein sehr arrogantes und herablassendes Verhalten an den Tag, so das ich mir Nachfragen inzwischen abgewöhnt habe. Deshalb möchte ich mich heute an Sie wenden.
Zur Aufforderung, meine Einkommensnachweise an Ihn zu mailen, welcher ich natürlich nachkomme, ist heute noch eine Aufforderung zum Nachweis (Kontoauszüge o.Ä.) der Unterhaltszahlung für meinen Sohn, für das gesamte Jahr 2016 und zukünftig regelmäßig monatlich gekommen. Da die Unterhaltspflicht gegenüber einer Person (mein Sohn) bereits festgestellt wurde und darauf basierend die Berechnung meines Nettolohnes erfolgte (nicht pfändbarer Teil), dürfte dem doch bereits Genüge getan sein. Eine zusätzliche Kontrolle ob ich Unterhalt zahle oder nicht (was ich natürlich tue) halte ich für unangemessen, zumal ausstehender Unterhalt sowieso von der Mutter des Kindes eingeklagt werden könnte. Ich werde der Forderung natürlich, wenn auch zähneknirschend nachkommen um nichts zu gefährden, allerdings halte ich dies für Beschäftigungstherapie. Ist dieses Vorgehen rechtlich in Ordnung?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Uwe S.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich verstehe, dass es Ihnen wie eine Schikane vor, wenn der Insolvenzverwalter von Ihnen regelmäßig Unterlagen anfordert. Der Hintergrund der Nachfrage nach Belegen für die tatsächlich geleisteten Unterhaltsleistungen ist der Folgende: Damit Unterhaltspflichten in der Pfändungstabelle Berücksichtigung finden, müssen Sie der Person den Unterhalt auch gewähren. Wenn Sie weder Natural- noch Barunterhalt gewähren, ist die unterhaltsberechtigte Person in der Pfändungstabelle nicht zu berücksichtigen. Wenn Sie keinen Unterhalt leisten würden, würde man von Ihnen einen höheren pfändbaren Betrag verlangen.

    Ich empfehle Ihnen daher den Forderungen des Insolvenzverwalters nachzukommen.

    Mit freundlichen Grüßen
    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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