P-Konto nach Insolvenzeröffnung sinnvoll?

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

mein Insolvenzverfahren wurde letzte Woche eröffnet und ich habe mein Bankkonto noch NICHT in ein P-Konto umwandeln lassen, da mein monatliches Gehalt den Sockelbetrag nach 850k Abs.5 ZPO regelmäßig überschreiten wird. Aktuell habe ich KEINE Pfändungen auf meinem Konto!
Mein Insolvenzverwalter wird ja meinen pfändbaren Lohnanteil direkt von meinem Arbeitgeber bekommen. Da ich nun bedenken habe, dass mein unpfändbarer Lohnanteil nochmals von dem P-Konto erfasst wird, möchte ich Sie fragen, was Sie mir hier empfehlen können? Jetzt noch eine P-Konto Umwandlung, ja oder nein?
Wenn, dann in Verbindung mit einem Blankettbeschluss gem. §36 InSO i.V. mit §850k Abs.4 Satz1 ZPO?
Muss dieser ggf. von mir beim Insolvenzgericht beantragt werden oder kann mir da der Insolvenzverwalter bei der Freigabe helfen?
Termin beim Insolvenzverwalter steht noch aus…

Vielen Dank für Ihre professionelle Hilfe!!

Freundliche Grüße aus der Pfalz

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Nachricht. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Grundsätzlich kann der Insolvenzverwalter alle Konten sperren lassen, um weitere Verfügungen von Ihnen sperren lassen. Diese werden dann regelmäßig nach dem ersten Gespräch freigegeben. Wenn das Konto bereits in ein P-Konto umgestellt worden ist, können Sie trotz Sperrung über den pfändungsfreien Betrag verfügen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverwalters sollte eine Umstellung des Kontos in ein P-Konto nur nach Rücksprache mit dem Insolvenzverwalter erfolgen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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