vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich sind sind nach § 850a Nr.3 ZPO Aufwandsentschädigungen, sogenannte Spesen, unpfändbar. Wenn Sie Ihr Konto als ein P-Konto führen, werden jedoch von der Bank starre Grenzen gezogen. Die Bank kann und wird nicht prüfen, wie hoch das Arbeitsentgelt und wie hoch die Aufwandsentschädigungen sind. In solchen Fällen sollten Sie den Schutz des P-Kontos durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. Insolvenzgericht anheben lassen.
Rufen Sie uns gerne an und wir können im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung über Ihre Möglichkeiten zur Anhebung des Pfändungsschutzes sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Stanger,
vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich sind sind nach § 850a Nr.3 ZPO Aufwandsentschädigungen, sogenannte Spesen, unpfändbar. Wenn Sie Ihr Konto als ein P-Konto führen, werden jedoch von der Bank starre Grenzen gezogen. Die Bank kann und wird nicht prüfen, wie hoch das Arbeitsentgelt und wie hoch die Aufwandsentschädigungen sind. In solchen Fällen sollten Sie den Schutz des P-Kontos durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht bzw. Insolvenzgericht anheben lassen.
Rufen Sie uns gerne an und wir können im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung über Ihre Möglichkeiten zur Anhebung des Pfändungsschutzes sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt