gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Versagung der Restschuldbefreiung möglich, wenn man in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach sein Vermögen unangemessen verschwendet hat. Im Zuge der Insolvenzanfechtung könnten sogar bis zu vier Jahre zurückliegende Zeiträume von Interesse für den Insolvenzverwalter sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Versagung der Restschuldbefreiung möglich, wenn man in den letzten drei Jahren vor dem Insolvenzantrag oder danach sein Vermögen unangemessen verschwendet hat. Im Zuge der Insolvenzanfechtung könnten sogar bis zu vier Jahre zurückliegende Zeiträume von Interesse für den Insolvenzverwalter sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht