die genannten Handlungen gehören zu Ihren Obliegenheiten im Insolvenzverfahren und sollten daher vorgenommen werden, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrter Herr K.,
die genannten Handlungen gehören zu Ihren Obliegenheiten im Insolvenzverfahren und sollten daher vorgenommen werden, um die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht